Ein wirksamer Diskriminierungsschutz braucht eine stabile rechtliche Grundlage. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das den Schutz vor Diskriminierung vor allem in den Bereichen Arbeit sowie Güter / Dienstleistungen regelt, war ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Gleichzeitig bestehen relevante rechtliche Schutzlücken in zentralen Lebensbereichen, die in den Regelungsbereich der Länder fallen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Bildung und staatliches Handeln. Ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) kann hier einen wichtigen Beitrag leisten.
- Werden Sie in der kommenden Legislaturperiode ein Landesantidiskriminierungsgesetz erarbeiten und verabschieden?
- Welche inhaltlichen Eckpunkte soll dieses LADG haben?
- Wie werden Sie dabei die Ergebnisse verschiedener Evaluationen des AGG und die darin formulierten Verbesserungsbedarfe berücksichtigen (u.a. Fristenregelung, Verbandsklagerecht, offene Merkmalsliste, einheitliches Schutzniveau)?
CDU | SPD | GRÜNE | DIE LINKE | FDP | AfD | |
Bewertung insgesamt |
Die Ausarbeitung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geplant. |
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Wir wollen ein Landesantidiskriminierungsgesetz erarbeiten. Das soll vor allem die Lücken schließen, die das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ der Bundesebene gelassen hat. Natürlich sind in die Erarbeitung auch die Evaluationen des AGG einzubeziehen. |
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Um einen wirksamen Diskriminierungsschutz zu gewährleisten, sind rechtliche Schutzlücken des AGG in den Bereichen zu schließen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Dafür streben wir ein Landesantidiskriminierungsgesetz an, welches das Handeln von Verwaltung mit umfasst und unter anderem niedrigschwellige Beratungsangebote sowie Beschwerdestellen für Bürger*innen im Umgang mit Behörden vorsieht. |
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Von Diskriminierung und Marginalisierung betroffene Menschen müssen nicht nur vor Diskriminierung geschützt, sondern bei der Vertretung ihrer Rechte und in ihrer Beteiligung am gesellschaftlichen Leben unterstützt werden. Sachsen braucht ein Antidiskriminierungsgesetz, in dem auch ein Verbandsklagerecht für Interessenvertretungen festgeschrieben wird. Ebenso notwendige Bestandteile eines LADG sind eine Erweiterung der Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung sowie eine Beweislasterleichterung. Zudem ist es gerade für Betroffene von Diskriminierung wichtig, mehr Zeit zu haben, die erlittenen Persönlichkeitsverletzungen zu verarbeiten, mehr Zeit, um sich zu entscheiden, dagegen rechtlich vorzugehen und sich auf die Suche nach einem Rechtsbeistand zu machen. Daher müssen die Fristen verlängert werden, von derzeit zwei auf sechs Monate. Positive Maßnahmen, mit denen Nachteile ausgeglichen werden sollen, müssen zudem stärker verankert werden, z. B. mit Betriebsvereinbarungen und zielführenden Gleichstellungsplänen, die einen diskriminierungsfreien Rahmen schaffen. |
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Diskriminierungen in allen Formen wollen wir als Freie Demokraten bekämpfen und dabei selbstverständlich entsprechende gesetzliche Grundlagen schaffen. Bezüglich eines LADGs vertreten wir die Ansicht, dass neue Gesetze nur dann notwendig sind, wenn die untergesetzlichen Regelungen sowie die bereits bestehenden Gesetze nicht ausreichen. Die Sächsische Verfassung sieht für den öffentlichen-rechtlichen Bereich eine Gleichberechtigung vor. Ein Landesantidiskriminierungsgesetz halten wir für nicht zweckmäßig, weil eine Anpassung der konkreten Regelungen in den speziellen Einzelgesetzen auf Landesebene bzw. auf Bundesebene über das AGG sinnvoller ist. Das Wichtigste ist nach unserer Auffassung, das Thema kontinuierlich durch offene Diskussionen in die Gesellschaft zu tragen, um die persönliche Einstellung der Menschen positiv zu beeinflussen und gesellschaftliche Vorbehalte zu beseitigen. Dies ist ein Prozess, der durch ein spezielles Gesetz nicht erreicht werden kann. |
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Von der AfD haben wir keine Antworten auf unsere Fragen erhalten. |