Programm zur Bekämpfung von antimuslimschem Rassismus

Die Islamfeindlichkeit und der antimuslimische Rassismus nehmen zu. Von verbalen Beschimpfungen über tätliche Angriffe, insbesondere auf Mädchen und Frauen, bis hin zu Anschlägen auf Moscheen nimmt antimuslimische Gewalt auch in Hessen zu. Bisher existiert in Hessen kein spezifisches Programm zur Bekämpfung des antimuslimischen Rassismus.

Werden Sie ein Programm zur Bekämpfung des antimuslimischen Rassismus in Hessen auf den Weg bringen?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Als CDU Hessen unterstützen wir alle präventiven Ansätze zur Vermeidung und Bekämpfung von Extremismus. Jeder, der sich gar nicht erst radikalisiert, ist eine Gefahr weniger. Deswegen investiert die CDU-geführte Hessische Landesregierung in Prävention und hat die Mittel für Präventionsarbeit auf 5,7 Millionen Euro gesteigert. Dieses Engagement zeigt sich unter anderem in den verschiedenen Programmen der letzten Jahre. Angefangen bei den Aktionsplänen zur Integration von Flüchtlingen, der Förderung der Integrationsarbeit im Sport bis hin zur Respekt-Kampagne arbeitet die CDU-geführte Landesregierung für ein sicheres, friedliches und tolerantes Hessen. Dazu gehören neben umfangreicher Extremismusprävention (Salafismusprävention, Kampf gegen Antisemitismus, Prävention in Schulen, Aussteigerprogramme uvm.) die gute personelle, rechtliche und sachliche Ausstattung unserer Sicherheitsbehörden (inkl. des Verfassungsschutzes) und eine öffentliche, klare Positionierung gegen Has und Gewalt jeglicher Art. Die Bekämpfung des Extremismus und Rassismus ist aber nicht nur eine staatliche Aufgabe sondern eine Herausforderung, die von der Zivilgesellschaft in Hessen mit großem Einsatz und Förderung durch Land und Kommunen angegangen wird. Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte und Gewalt gegen Muslime und Moscheen sind absolut inakzeptabel. Wir werden deshalb auch künftig alle Anstrengungen unternehmen, um Extremismus und Rassismus jeglicher Art entschieden zu bekämpfen. Für ein weiteres Programm, das eine spezielle Erscheinungsform des Rechtsextremismus thematisieren würde, sehen wir neben den sehr erfolgreichen vorhandenen Instrumentarien und Programmen gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit aktuell keinen Bedarf.

Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus sind derzeit besonders aggressive und weit verbreitete Formen von Rassismus und Diskriminierung. Auch hier gilt, dass wir jegliche Form von Rassismus bzw. Diskriminierung bekämpfen werden. Unser Ansatz ist es, dass wir Vielfalt in Hessen leben wollen, egal ob jemand schwarz oder weiß, dick oder dünn, groß oder klein, gläubig oder ungläubig oder was auch immer ist. Wie bei allen Formen der Diskriminierung werden wir mit betroffenen Gruppen über geeignete Gegenstrategien intensiv reden.

Unter GRÜNER Beteiligung hat die Landesregierung die Projekte zur Demokratieförderung und Extremismusprävention mehrfach erheblich aufgestockt. Im Doppelhaushalt 2018/19 stehen für das Landesprogramm „Hessen – Aktiv für Demokratie und gegen Extremismus“ pro Jahr rund 4,7 Millionen Euro zur Verfügung. Hinzu kommen rund eine Million Euro an Bundesmitteln. Darüber hinaus sind Beratung und politische Bildungsarbeit ein entscheidender Schlüssel auch im Kampf gegen religionsbezogene Diskriminierung. Wir müssen uns damit auseinandersetzen, wo solche menschen- und demokratiefeindlichen Ideologien herkommen und wie wir ihnen begegnen. Daher unterstützen wir Projekte zur Demokratieförderung, die sich auch gegen jegliche Form von Rassismus einsetzen.

Wir setzen uns aktiv gegen Rassismus ein. Antisemitismus, antimuslimischer Rassismus und alle anderen Formen des Rassismus richten sich gegen ein friedliches Zusammenleben und verletzten die Würde der betroffenen Menschen. Wir wenden uns gegen alle Kräfte, die ethnische oder religiöse Minderheiten, Menschen mit Migrationshintergrund und Flüchtlinge zu Sündenböcken machen wollen. Wir wollen zivilgesellschaftliche Projekte gegen Rassismus fördern, statt sie mit Instrumenten wie der Extremismusklausel unter einen Generalverdacht zu stellen. Rassismus und die Gefahr von rechts lassen sich nur durch breite zivilgesellschaftliche Mobilisierung zurückdrängen, dafür beteiligen wir uns an breiten gesellschaftlichen Bündnissen.

Wir Freie Demokraten wenden uns gegen jede Form von Rassismus. Der Zunahme des antimuslimischen Rassismus muss die Politik durch verstärkte Maßnahmen der Integration der Flüchtlinge begegnen. Nach unserer Ansicht ist es hier insbesondere wichtig, die Sprachförderung auszuweiten und auch noch in der Ausbildung und nach Arbeitsaufnahme fortzuführen. Wenn die Integration in Ausbildung und Arbeitsmarkt gelingt, wird dem antimuslimischen Rassismus zum Teil der Boden entzogen.
Wir sehen hier auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe in der Weise, dass die Kräfte, die eine von Toleranz und Akzeptanz geprägte Lebenshaltung haben, nicht schweigen, sondern überall dort, wo Rassismus offenbar wird, ihm entschieden entgegen treten.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Offenes und förderndes Neutralitätsverständnis

Immer wieder werden unter dem Hinweis auf die „staatliche Neutralität“ Einschränkungen der Rechte religiöser Minderheiten gefordert oder umgesetzt. Neutralität ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als eine distanzierende Haltung zu verstehen, sondern als eine offene, allen Religionen und Weltanschauungen gegenüber gleichermaßen fördernde Haltung des Staates, bei der er sich mit keiner Religion oder Weltanschauung identifiziert oder sie privilegiert.

Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um das verfassungsgemäße Neutralitätsverständnis in Hessen zu verbreiten und in der Praxis zu sichern und so der Fehldeutung, Neutralität sei nur bei der Abwesenheit alles Religiösen aus der staatlichen oder öffentlichen Sphäre gewährleistet, entgegenzutreten?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Wir als CDU Hessen setzen uns für gegenseitigen Respekt, für Toleranz und ein friedliches Miteinander der Nationen, Kulturen und Religionen in Hessen ein. Das erfordert von allen Offenheit füreinander und den Willen, sich gegenseitig verstehen zu wollen. Unsere Gesetze und Werte bilden hierfür das Fundament. Für uns gehören unsere freiheitliche Grundordnung, die christlich-abendländische Prägung, wie auch unsere kulturellen Umgangsformen dazu. Religiöse Symbole im öffentlichen Raum widersprechen nicht grundsätzlich der religiös weltanschaulichen Neutralität des Staates. Wir treten Bestrebungen entgegen, das Christliche aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Die Mehrheit der Menschen in Hessen bekennt sich zum christlichen Glauben. Die christlichen Kirchen, Feiertage und Tradition prägen unsere Kultur und unser Brauchtum. Wir setzen uns dafür ein, dies auch künftig zu schützen und zu bewahren. Wir wollen keine muslimischen staatlichen Feiertage einführen. Vollverschleierung lehnen wir überall dort ab, wo sie im Gegensatz zu einer offenen Kommunikationskultur steht.

Deutschland ist ein säkularer Staat. Staat und Kirchen pflegen eine partnerschaftliche Verbindung, viele – gerade soziale – Einrichtungen werden von Kirchen oder kirchennahen Organisationen getragen. Der Staat mischt sich nicht in individuelle und allgemeine Glaubensfragen und auch nicht innerkirchliche Angelegenheiten ein. Das gilt für alle Religionen sowie religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, denn nach unserem Grundgesetz ist die freie Ausübung der eigenen Religion bzw. die Nicht-Ausübung einer Religion geschützt. Der Staat muss neutral sein, dennoch muss jedem Mitglied gleich welcher Religion (auch als Staatsbedienstete/r) die Ausübung seiner Religion gestattet sein.

Wir GRÜNE setzen uns für staatliche Neutralität ein, die gleichzeitig das Gebot der Religionsfreiheit achtet und unterstützt. Wir interpretieren die Neutralitätspflicht des Staates nicht als Verpflichtung, alle religiösen Symbole und Handlungsweisen z.B. in Schulen zu verhindern. Vielmehr zeigen wir beispielsweise durch den muslimischen Religionsunterricht in hessischen Schulen, dass wir auch bei der Vermittlung religiöser Werte die Religionsvielfalt in Deutschland berücksichtigen und alle Religionen – wie auch die Freiheit, nicht-religiös zu sein – gleichermaßen anerkennen. Auch in der nächsten Legislaturperiode werden wir uns dafür einsetzen, religiöse Vielfalt zu fördern.

DIE LINKE steht für staatliche Neutralität und individuelle Religionsfreiheit zugleich; denn beides gehört zusammen. Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind elementare Menschenrechte. Sie gelten für alle. Dieser Neutralität widerspricht eine exzessive Einmischung in den öffentlichen Lebensraum durch christlich-motivierte Politiker wie zum Beispiel Herrn Söder in Bayern. In der Bundesrepublik leiden heute zumeist Musliminnen und Muslime unter der distanzierenden Haltung der Öffentlichkeit oder Behörden. Dies führt zur Ausgrenzung von hessischen Bürgerinnen und Bürgern und gilt es durch Aufklärung, Verständnis und Toleranz zu unterbinden.

Das Gebot staatlicher Neutralität gehört zum Selbstverständnis liberaler Politik. Daher sind wir auch der Auffassung, dass jegliche Form religiöser oder weltanschaulicher Symbole aus staatlichen Einrichtungen fern zu halten sind.
Durch die Einführung des islamischen Religionsunterrichts haben wir das Recht auf bekenntnisorientierten Religionsunterricht unabhängig von der Konfession auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 3 eingeführt und damit auch ein Zeichen für die neutrale Haltung des Landes Hessen gesetzt.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Abschaffung des Verbots religiöser Symbole für Beamt*innen

Das Hessische Beamtengesetz (§ 45 HBG) beinhaltet nach wie vor ein pauschales Verbot religiöser Symbole. Dies betrifft etwa das Kopftuch, die Kippa oder den Turban. Begründet wird das im Hinblick auf das Kopftuch damit, der bloße Anblick der Kopftuchträgerin sei objektiv dazu geeignet, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen. Dies diskreditiert die Qualität der verwaltungstechnischen Ausbildung sowie den Einsatz und die Fähigkeiten derer, die die Ausbildung leiten. Zudem objektiviert es den/die Träger*in eines religiös motivierten Schmuck- oder Kleidungsstückes, denn die tatsächliche Amtsführung wird ignoriert – die bloße Annahme, ein fiktiver, vorurteilsbelasteter Betrachter könne Zweifel an der Amtsführung haben, reicht als Grundlage für die Verweigerung der Verbeamtung. Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes ist dieses pauschale Vorgehen als verfassungswidrig einzustufen. In ständiger Rechtsprechung wird zudem festgestellt, dass Beamt*innen Grundrechtsträger*innen sind, die ihre Grundrechte u.a. ihre Religionsfreiheit, nicht beim Eintritt in den Dienst ablegen müssen.

Werden Sie das Verbot religiöser Symbole aus dem Hessischen Beamtengesetz streichen?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Nein. Im Rahmen des staatlichen Neutralitätsgebotes gilt es – insbesondere im Bereich der direkten Ausübung staatlicher Gewalt den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber – jeden Eindruck von Voreingenommenheit zu verhindern. Hier wird keine wahllose Diskriminierung im Hinblick auf einzelne Religionsgemeinschaften oder religiöse Symbole vorgenommen, sondern ein generelles Verbot in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Neutralitätsgebotes und der Religionsfreiheit durchgesetzt.

Wir werden alle hessischen Gesetze an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes anpassen. Ein pauschales Verbot religiöser Symbole ist nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selbst in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Diese Neutralitätspflicht hat zur Folge, dass der Staat die Glaubensfreiheit seiner Beamten in letzter Konsequenz einschränken, ihnen also das Tragen religiöser Symbole bei der Dienstausübung untersagen kann. § 45 Hessisches Beamtengesetz trägt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Religiöse Kleidungsstücke oder Symbole dürfen dann – und nur dann – nicht getragen oder verwendet werden, wenn sie im konkreten Fall „objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden.“ Die Norm rechtfertigt deshalb gerade kein pauschales Verbot. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, sie zu ändern.

Ja. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit darf auch vor dem öffentlichen Dienst nicht haltmachen. Das hessische Verbot sorgt nicht für einen neutralen Staat, sondern für eine Diskriminierung der muslimischen und jüdischen Minderheiten in Deutschland. Ein neutraler Staat darf allerdings seinen Angestellten nicht vorschreiben, wie sie ihre Religion ausüben sollen. Ein Kopftuch oder eine Kippa sagt etwas aus über das Verhältnis der Trägerin oder des Trägers zur Religion aus, nicht über deren Verhältnis zum Staat. DIE LINKE ist für die Aufhebung des Verbots.

Wir Freie Demokraten setzen uns bzgl. der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein – diesbezüglich fordern wir Flexibilität, beispielsweise hinsichtlich des Anbietens von Teilzeitregelungen, Home-Office oder Kinderbetreuung in der Nähe des Arbeitsplatzes. Dies hilft besonders auch Frauen, Vollzeit tätig sein zu können.
Darüber hinaus hat Diskriminierung in der öffentlichen Verwaltung keinen Platz – da wir freiheitlich denken, setzen wir uns weiterhin dafür ein, dass religiöse Symbole jeglicher Art im öffentlichen Dienst nicht vorhanden sind. Wir fordern darüber hinaus, dass das Land im Bereich „Diversity“ Vorreiter ist. Hessen muss dabei nicht nur Vorbildcharakter z.B. für ein verbindlich implementiertes Diversity Management übernehmen – es ist eben auch selbst ein wichtiger Arbeitgeber. Neben der allgemeinen Verwaltung betrifft dies ausdrücklich auch die hessische Polizei.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Erhöhung der Diskriminierungssensibilität bei staatlichen Agenturen für Berufsberatung und Stellenvermittlung

Immer wieder berichten kopftuchtragende Frauen, dass einzelne Mitarbeiter*innen der Agentur für Arbeit ihnen raten, ihr Kopftuch in der Bewerbungsphase auszuziehen und es erst nach einem unterschriebenen Arbeitsvertrag wieder zu tragen. Dies wird teilweise damit gerechtfertigt, dass sich so ihre Arbeitsmarktchancen erhöhen würden und Arbeitgeber*innen mitunter gezielt nach Bewerberinnen ohne Kopftuch fragen. Werden Sie Maßnahmen ergreifen, welche die Mitarbeiter*innen der Agentur für Arbeit (Regionaldirektionen, früher Landesarbeitsämter) über die Rechtslage informieren und sie dazu verpflichten,

  1. ihren Kundinnen keinen Verzicht auf grundgesetzlich gewährte Rechte nahe zu legen und sie darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Diskriminierung handelt, falls ein Arbeitgeber dies verlangt?
  2. Arbeitgeber*innen auf die Rechtswidrigkeit ihres Anliegens hinzuweisen und ihnen gegenüber die Rechtslage deutlich und nachdrücklich zu vertreten?
CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Die Erhöhung der Diskriminierungssensibilität ist grundsätzlich richtig. Wie sie richtig darstellen, ist die Rechtslage in diesem Fall eindeutig, so dass eine Diskriminierung aus religiösen Gründen entschieden bekämpft wird.
Allerdings kann es in der Beratung Einzelsituationen geben, die in einem vertrauensvollen Beratungsgespräch zwischen Beraterin oder Berater und ihren Kundinnen besprochen werden, die nicht diskriminierend sein müssen. Die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter obliegt dabei der Selbstverwaltung der Agenturen für Arbeit.

Die Landesregierung hat keine Möglichkeit, die Agentur für Arbeit bzw. deren Beschäftigte zu einem Verhalten zu verpflichten, da es sich um eine Bundesbehörde handelt. Allerdings werden wir im Rahmen unserer Möglichkeiten alle öffentlichen Stellen zu neutralem, diskriminierungsfreiem und rechtskonformem Verhalten auffordern.

Uns sind bisher keine solchen Fälle bekannt. Falls es zu solchen Beratungen käme, bitten wir die Betroffenen, sich an die Antidiskriminierungsstelle im Sozialministerium oder die externe Beratung durch ADiBe zu wenden. Auch kennen wir nicht den Kontext, in dem solche Bemerkungen gemacht worden sein könnten. Wir können deshalb nicht verlässlich einschätzen, ob es sich dabei um Verstöße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) gehandelt hat. Gegebenenfalls wäre auf die Verpflichtung der Dienststellenleiterinnen und –leiter hinzuweisen, alle Bediensteten auf Inhalt und Geltung des AGG konkret hinzuweisen (§ 12 Abs. 2 AGG – Mitarbeiterschulung).

Diese Beispiele zeigen, wie weit der alltägliche Rassismus und die Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen in unserer Gesellschaft und den Behörden greift. DIE LINKE befürwortet eine weltanschaulich und religiös vielfältige Gesellschaft. Dies muss vor allem in unseren Behörden und staatlichen Agenturen gewährleistet sein. Zur Religionsfreiheit gehört auch, dass es keine Benachteiligung durch die mögliche Arbeitgeberin oder den möglichen Arbeitgeber aufgrund der Religionsausübung geben darf. Die gesellschaftliche Teilhabe kann nur ermöglicht werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die eigenen Rechte kennt.

Wir Freie Demokraten setzen uns bzgl. der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein – diesbezüglich fordern wir Flexibilität, beispielsweise hinsichtlich des Anbietens von Teilzeitregelungen, Home-Office oder Kinderbetreuung in der Nähe des Arbeitsplatzes. Dies hilft besonders auch Frauen, Vollzeit tätig sein zu können.
Darüber hinaus hat Diskriminierung in der öffentlichen Verwaltung keinen Platz – da wir freiheitlich denken, setzen wir uns weiterhin dafür ein, dass religiöse Symbole jeglicher Art im öffentlichen Dienst nicht vorhanden sind. Wir fordern darüber hinaus, dass das Land im Bereich „Diversity“ Vorreiter ist. Hessen muss dabei nicht nur Vorbildcharakter z.B. für ein verbindlich implementiertes Diversity Management übernehmen – es ist eben auch selbst ein wichtiger Arbeitgeber. Neben der allgemeinen Verwaltung betrifft dies ausdrücklich auch die hessische Polizei.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Religiöse Trägerschaft für Schulen und Kitas

Kirchen und religiöse Verbände übernehmen als Träger von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen in Hessen seit langem Verantwortung. Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten ethnisch und religiös vielfältiger geworden. Gut ausgebildete Mitglieder von Minderheiten treten zunehmend als Akteure auf, die ebenfalls auf spezielle Bedarfe eingehen wollen; oft fehlt jedoch die politische Unterstützung für solche Projekte.

Werden Sie die Bemühungen von nicht-christlichen religiösen Akteuren politisch unterstützen, als Träger von Schulen und Kindertagesstätten Verantwortung zu übernehmen?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Die Voraussetzungen zur Bildung von Ersatzschulen sind in den für alle Antragsteller gleichermaßen verbindlichen Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes aus unserer Sicht hinreichend geregelt. Die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde ist demnach gemäß § 171 Abs. 4 zu erteilen, „wenn die Schule in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, die für die Führung einer Schule erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung gegeben sind und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung nach Satz 1 setzen insbesondere voraus, dass der Träger und die Schulleitung die Gewähr dafür bieten, dass sie die allgemeinen Gesetze beachten.“

Im Bereich der Kindertagesstätten gibt es bereits nicht-christliche religiöse Akteure. Diese werden, sofern sie die Vorgaben nach SGB VIII und Hessischem Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch einhalten, gleichermaßen gefördert wie christliche Akteure und freie bzw. kommunale Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen. Das werden wir auch weiterhin garantieren.

Wir unterstützen die religiöse und weltanschauliche Vielfalt des Angebots durch freie Schulträger und werden das Einhalten des grundgesetzlichen Sonderungsverbots sicherstellen.

Öffentliche, freie wie auch kirchliche Träger leisten gleichermaßen einen großen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen sozialen Einrichtungen. Bezogen auf die Schulen können Schulen in freier Trägerschaft eine wichtige Bereicherung unseres Schulsystems sein. Wie die staatlichen Schulen unterliegen auch sie klaren Regeln und müssen insbesondere das Sonderungsverbot einhalten, d.h. es darf keine Aufteilung der Schülerschaft nach den Besitzverhältnissen der Eltern geben.

Zunächst sieht DIE LINKE das Bildungswesen als staatliche Aufgabe an, die vom Kultusministerium bzw. von den Kommunen in hoher Qualität bereitgestellt werden. Auch die Ausbildung der Fach- und Lehrkräfte sowie die Erstellung von Curricula sehen wir als staatliche Aufgabe an.
Solange es jedoch private Träger im Bildungswesen gibt und auch christliche Kirchen zu diesen Trägern gehören, sehen wir keinen Grund, andere Religionsgemeinschaften auszuschließen.

Die Schulen in freier Trägerschaft sind fester Bestandteil unseres Schulwesens und stellen eine Bereicherung dar. Die rechtlichen Grundlagen sind u.a. im Schulgesetz und im Ersatzschulfinanzierungsgesetz klar hinterlegt.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Fortsetzung des bekenntnisgebundenen Islamischen Religionsunterrichts

In Hessen ist der islamische Religionsunterricht eingeführt. Es wurden hierzu speziell Lehrstühle für islamische Religionspädagogik in Frankfurt und Gießen eingerichtet. Dort werden Weiterbildungen für muslimische Lehrkräfte für das Fach Islamische Religion angeboten. Nunmehr hat das Kultusministerium mitgeteilt, dass es überlege, eine bekenntnisungebundene Islamkunde anzubieten, wenn die sunnitische Religionsgemeinschaft als Träger die Auflagenerfüllung bis Ende 2018 nicht bewerkstelligen würde. Damit ist die Zukunft der beiden Lehrstühle ebenso unklar wie die der bekenntnisgebundenen Lehrkräfte, aber auch der eingeschriebenen Studentinnen und Studenten der Weiterbildung für das Fach Islamische Religion.

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der bekenntnisgebundene Islamische Religionsunterricht durch beide bisher beteiligten Religionsgemeinschaften auch nach 2018 fortgesetzt und erweitert wird?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Die CDU Hessen begrüßt, dass das Hessische Kultusministerium die weitere Zusammenarbeit mit dem Moscheeverband DITIB bei der Umsetzung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichtes von der Erfüllung eines klaren Ultimatums zum Nachweis der organisatorisch-institutionellen und politisch-ideologischen Unabhängigkeit des Verbandes von der türkischen Regierung abhängig gemacht hat. Die Agitation radikaler Kräfte zugunsten eines türkischen Nationalismus auf deutschem Boden, der Verherrlichung eines diktatorischen Regimes in Ankara sowie eines rückwärtsgewandten Islamverständnisses sind ein Nährboden für die Verfestigung von Parallelgesellschaften. Angesichts dieser besorgniserregenden Entwicklungen darf nicht der Rest eines Zweifels bestehen bleiben, dass sich die personellen und strukturellen Verbindungen zwischen dem DITIB-Landesverband Hessen und der Regierung in Ankara nicht auch auf die Ausgestaltung des hiesigen Religionsunterrichtes auswirken. Eine sofortige Beendigung der Kooperation kann gegenwärtig nicht umgesetzt werden, da die auf Betreiben der FDP im Jahr 2012 eingegangene Kooperation mit dem DITIB-Landesverband Hessen durch die seinerzeitige Kultusministerin Beer mit diversen rechtlichen Garantien versehen wurde. Bis zum 31. Dezember 2018 sind jedoch durch den DITIB-Landesverband Hessen sowohl eine stärkere institutionelle Unabhängigkeit von der türkischen Religionsbehörde Diyanet und des ihr weisungsgebundenen DITIB-Dachverbandes in Köln, als auch ein bereits seit Jahren ausstehendes Mitgliedsregister und funktionsfähige Verwaltungsstrukturen nachzuweisen. Nach dem Ende der für die Erfüllung der Auflagen gesetzten Frist wird neuerlich darüber zu entscheiden sein, ob DITIB Hessen noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir als Alternative zum bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht ein staatliches und verfassungskonformes Angebot für muslimische Kinder sicherstellen. Das seitens der CDU von Beginn an präferierte Modell eines Faches Islamkunde bzw. eines Ethikunterrichtes mit islamkundlichem Schwerpunkt ist nach unserer Auffassung die am besten geeignete Variante, um bei der Erteilung des Unterrichtes ausländische Einflüsse ausschließen und zugleich die unterschiedlichen Glaubensrichtungen innerhalb des Islam berücksichtigen zu können.

Wir wollen die Fortsetzung und die Ausweitung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts auf bisher noch nicht erreichte Jahrgangsstufen.

Wir stehen für die Gleichbehandlung der Weltreligionen. So wie es katholischen und evangelischen Religionsunterricht gibt, soll es auch islamischen Religionsunterricht an unseren Schulen geben. Das setzt neben entsprechenden Lehrplänen auch einen verlässlichen Partner auf Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften voraus. Hessen hat sich während der Amtszeit der letzten Regierung u.a. für den Moscheeverband DITIB als Kooperationspartner für den islamischen Religionsunterricht entschieden. Angesichts der Verbindungen von DITIB zur türkischen Religionsbehörde und zur Regierung der Türkei hat die Landesregierung DITIB bis Ende 2018 Zeit gegeben, Auflagen zu erfüllen sowie ihre Unabhängigkeit und Verlässlichkeit unter Beweis zu stellen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für uns ist klar, dass es auch für den Fall, dass die Zusammenarbeit mit DITIB nicht fortgesetzt werden kann, weiterhin ein Unterrichtsangebot für Schüler*innen muslimischen Glaubens geben soll. Uns GRÜNEN ist es vor allem wichtig, dass es einen Religionsunterricht geben wird – unabhängig davon, ob es sich um ein bekenntnisgebundenes oder -ungebundenes Angebot handelt.

DIE LINKE setzt sich für Ethikunterricht an den Schulen ein. So sehen wir eine Erziehung zum gegenseitigen Verständnis verschiedener Lebens- und Glaubensformen am ehesten gewahrt.
Solange an hessischen Schulen Religionsunterricht gegeben wird, ist DIE LINKE dafür, dass Lehrstühle für Religionspädagogik – gleich welcher Religion – vom Land bereitgestellt werden. Diese Lehrstühle müssen dann entsprechend jedem anderen Lehrstuhl durch das Land finanziert sein.
Einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht wünschen wir uns nicht! Solange dieser verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, gilt auch hier der Gleichheitsgrundsatz der Religionen.

Die beste Umsetzung der Verfassungsgebote ist ein bekenntnisorientierter Religionsunterricht und somit auch ein bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht. Wir brauchen eine fundierte und an unserer freiheitlichen Gesellschaftsordnung orientierte religiöse Bildung. Deshalb dürfen wir die religiöse Unterweisung nicht wieder Hinterhofmoscheen und aus dem Ausland bezahlten Imamen überlassen, die keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen. Vor diesem Hintergrund sind wir nach wie vor der Überzeugung, dass Die Einführung des bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach in staatlicher Verantwortung der richtige Schritt war und er heute wichtiger denn je ist. Es darf keine Einflussnahme von außen auf Ausbildungs- und Lehrinhalte und in den Unterricht geben.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Änderung des Schulgesetzes gemäß Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2015, dass ein pauschales Kopftuchverbot, d.h. aufgrund einer abstrakten Gefahr, verfassungswidrig sowie die Privilegierung christlich-abendländischer Traditionen nichtig ist. Nur eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden lässt ein Kopftuchverbot unter eng begrenzten Bedingungen zu. Der entsprechende Gesetzestext im Schulgesetz Hessen (§ 86 Abs. 3) wurde in seinem Wortlaut bis jetzt nicht verändert und suggeriert so, dass sowohl die nichtige Privilegierung als auch das pauschale Verbot weiterhin Bestand hätten.

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der Gesetzestext so verändert wird, dass sich darin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspiegelt (vergleichbar den Änderungen des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen)?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Entgegen der Annahme des Fragestellers hat die CDU-geführte Landesregierung als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10) bereits im Zuge der am 2. Mai 2017 verabschiedeten Novelle des Hessischen Schulgesetzes auch die Formulierung im einschlägigen § 86 Abs. 3 an die geänderte Rechtsprechung angepasst. Eine Änderung ist daher nicht mehr erforderlich.

Wie unter 2.4. bereits dargestellt, werden wir alle hessischen Gesetze an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Tragen religiöser Symbole anpassen. Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig.

Bei der letzten Änderung des Schulgesetzes wurde auch §86 Abs. 3 geändert und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Die neue Formulierung im Schulgesetz (in der Fassung vom 30. Juni 2017) sieht weder einer Privilegierung einzelner Religionen noch das pauschale Verbot des Tragens eines religiösen Kleidungsstücks vor.

Wir lehnen ein „Kopftuchverbot“ ab. Der pauschal formulierte Text im Schulgesetz ermöglicht eine Diskriminierung muslimischer Lehrerinnen. Deshalb werden wir für eine Änderung diese Paragraphen eintreten. DIE LINKE ist gegen die Beschränkung von religiöser Bekleidungen oder gar Berufsverbote. Das gebietet einerseits die Religionsfreiheit als auch das Recht auf Selbstbestimmung der Frau. DIE LINKE ist gegen jeden Zwang – gegen den Zwang, ein Kopftuch tragen zu müssen und dagegen, es ablegen zu müssen.

Wir sehen bisher keinen akuten Änderungsbedarf, jedoch sind wir der Überzeugung, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden muss. Sollten diesbezüglich Änderungen notwendig sein, so stehen wir einer Prüfung offen und ergebnisorientiert gegenüber.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Abschaffung von Prognosen über die Gefährdung des Schulfriedens durch Lehrerinnen mit Kopftuch

Das Hessische Kultusministerium akzeptiert zwar, dass ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen unzulässig ist, hat aber gleichzeitig ein gesondertes Verfahren eingeführt, anhand dessen die Schulleitung prognostizieren soll, ob eine Lehrerin mit Kopftuch (und ausschließlich sie) potentiell den Schulfrieden stören wird oder nicht. Details über das Verfahren und die Inhalte der Einschätzung werden dabei den betroffenen Frauen nicht mitgeteilt. Zudem ist nicht transparent, wo und über welchen Zeitraum die Daten gespeichert werden und wie oft dieses Prognoseverfahren wiederholt wird.

  1. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den betroffenen Lehrerinnen Zugang zu ihren Daten zu gewähren?
  2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um diese diskriminierende Praxis abzuschaffen?
CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Zu Frage 1: Das bestehende Verfahren zur Prognose einer Störung des Schulfriedens durch eine Lehrerin mit Kopftuch steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10) und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Weitergehende Maßnahmen sind daher nicht beabsichtigt.

Zu Frage 2: Die Frage beruht auf einer fehlerhaften Annahme. Die Umsetzung geltenden Rechtes im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10) ist keine diskriminierende Praxis und bedarf daher auch keiner Maßnahmen zur Änderung.

Eine „Prognose“ über eine angenommene Störung des Schulfriedens ist unserer Auffassung nach nicht möglich. Eine solche Störung kann nur festgestellt werden, wenn sie eingetreten ist. Dann ist es erforderlich, individuelle Maßnahmen einzuleiten, um den Schulfrieden wieder herzustellen, was aber nicht bedeuten darf, dass dies automatisch zur Folge hätte, dass die betroffene Lehrerin das Kopftuch abzulegen oder die Schule zu verlassen hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine konkrete Gefahr vorliegen muss, die es rechtfertigen würde, das Tragen religiöser Symbole bei Lehrkräften zu verbieten. Unabhängig davon haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Etwaige Verstöße gegen diese Neutralitätspflicht und somit eine Störung des Schulfriedens müssen im Einzelfall geprüft und miteinander erörtert werden. Maßgeblich ist hierbei das Verhalten einer Person und nicht ihre Kleidung. Es muss also aus unserer Sicht um eine konkrete Situation und nicht um wie auch immer geartete Prognoseverfahren gehen.

Das Sammeln von Daten über die Kleidung von Lehrerinnen sehen wir als unzulässig an. Die generelle Kriminalisierung von muslimischen Lehrerinnen und die denunziatorische Praxis eines Generalverdachtes von Seiten der Schulleitung des Landes Hessen sind sofort zu beenden. Darüber hinaus muss allen betroffenen Lehrerinnen Einblick in die über sie gesammelten Daten und Einschätzungen gewährt werden. Eine solche Stimmung des Misstrauens ist eine enorme Gefahr für den Schulfrieden.

Ein derartiges dargestelltes Verfahren bedarf der Überprüfung. Eine pauschale Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

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Informationsverbreitung über die Rechtslage von Lehrerinnen mit Kopftuch

Bis heute erreichen uns Meldungen von Lehramtsstudentinnnen und Referendarinnen, dass ihnen von einzelnen Ausbildungsschulen mitgeteilt wird, sie könnten ihr Praktikum/Referendariat nicht mit Kopftuch ableisten. Weder die Universitäten noch die an der Ausbildung beteiligten Studienseminare schreiten gegen diese rechtswidrigen Praktiken ein – sei es mangels Kenntnissen, sei es, weil sie diese Praktiken inoffiziell gutheißen.

Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um die Universitäten, die Ausbildungsschulen und die Studienseminare über den verfassungsmäßigen Umgang mit dem Kopftuch im Schuldienst umfassend zu informieren und darauf zu verpflichten und so die diskriminierenden Praktiken zu unterbinden?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Mit dem Erlass „Hinweise zu den Auswirkungen auf die Rechtlage in Hessen“ vom 4. September 2015 wurden die hessischen Schulämter und Schulen durch das Hessische Kultusministerium über die geänderte Rechtslage als Folge des o.a. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes informiert. In dem Erlass werden die wesentlichen Passagen aus der Entscheidung zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einerseits sowie zum Schulfrieden und der staatlichen Neutralität andererseits wiedergegeben. Weiterhin werden die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für die Anwendung im Sinne einer Einzelfallprüfung dargelegt. Diese Kriterien sind im Wesentlichen das Vorliegen einer konkreten Gefahr, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Verbot der Beeinflussung und der Grundsatz der negativen Glaubensfreiheit und die Störung des Schulfriedens oder die Beeinträchtigung der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags. Sollte die Prüfung ergeben, dass im Einzelfall ein Verbot eines Kleidungsstücks ausgesprochen werden sollte, wird diese Entscheidung in enger Abstimmung von Schule und Schulaufsicht getroffen werden. Eine ausführliche und die geltende Rechtslage beschreibende Information der zuständigen Dienststellen ist somit vollumfänglich gewährleistet.

Auch wir haben solche Fälle zur Kenntnis genommen und im Rahmen unserer parlamentarischen Möglichkeiten bereits jetzt auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Durch eine klare gesetzliche Regelung (siehe Antworten zu 2.4. und 3.12.) werden alle staatlichen Stellen auf eine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Praxis verpflichtet.

Solche Fälle sind bisher nicht an uns herangetragen worden. Entsprechenden Hinweise werden wir nachgehen und die Rechtslage klarstellen.

Das Recht auf Religionsfreiheit ist zu wahren, ebenso wie jedes andere bürgerliche Recht.
Für die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben ist das Kultusministerium zuständig. Als Oppositionspartei können wir dem Ministerium „auf die Finger schauen“.

Diesbezüglich besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Aus- und Weiterbildung und der Informationen der Schulen z.B. durch Informationen durch das Ministerium und die Schulverwaltung auf die gültige Rechtslage hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass diese umgesetzt wird.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Erfassung islamfeindlicher Straftaten

Seit 2017 werden islamfeindliche Straftaten in den Kriminalstatistiken gesondert erfasst. In ganz Hessen sollen sich gemäß dieser Statistik im Jahr 2017 lediglich 30 islamfeindliche Straftaten ereignet haben.

Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um Polizei und Staatsanwaltschaften für Islamfeindlichkeit zu sensibilisieren, damit islamfeindliche Straftaten als solche erkannt und erfasst werden?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Die im Zuständigkeitsbereich des CDU-geführten Innenministeriums angebotenen Ausbildungs-, Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind bereits dargestellt worden und führen zu einem hohen Maß an Bewusstsein in der hessischen Polizei für rassistische oder religionsfeindliche Straftaten. Islamfeindliche Straftaten werden – wie alle Straftaten mit rassistischem Hintergrund – mit besonderer Sorgfalt verfolgt. Hier machen unsere Beamtinnen und Beamten einen bewundernswerten Job in meist sehr schwierigen Situationen.

Wir wollen Polizeibeamtinnen und –beamte in ihrer Aus- und Fortbildung schulen, um islamfeindliche Straftaten als solche zu erkennen. Siehe auch Antwort auf Frage 4.5.

Im Bereich von Polizei und Justiz – also auch für Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugbedienstete – müssen die Aus- und Fortbildungsangebote im Phänomenbereich Islamfeindlichkeit verstetigt und vertieft werden. Hervorzuheben ist dabei die Herausbildung und Weiterentwicklung der Fähigkeit der Bediensteten in Justiz- und Maßregelvollzugsanstalten, Radikalisierungstendenzen, politisch motivierte Verhaltensweisen, extremistische Auffälligkeiten oder den Aufbau besonderer Hierarchiestrukturen bei Gefangenen schon in ihren Ansätzen zu erkennen.

Polizeibeamte, Staatsanwaltschaften, Gerichte und die öffentliche Verwaltung müssen durch Aus- und Fortbildung mögliche politisch motivierte Straftaten und Hasskriminalität besser erkennen lernen. Bei der Personalauswahl braucht es höhere Diversität im Landesdienst.

Zudem ist es gut möglich, dass sich Opfer von Islamfeindlichkeit nicht an die Polizei wenden, entweder weil sie die Strafbarkeit entsprechender Handlungen nicht kennen oder Ihnen das Vertrauen in Polizei und Justiz fehlt. Dunkelfeldstudien können helfen, das Verhältnis zwischen tatsächlich
begangenen Straftaten und den eingegangenen Strafanzeigen aufzuhellen. Bekannt wurden derartige Studien in den Medien beispielsweise im Dunkelfeld häuslicher und sexueller Gewalt.

Bzgl. der Erfassung von Straftaten in der Kriminalstatistik setzt sich die FDP-Fraktion für Transparenz ein. Je genauer die Straftaten einzelnen Milieus oder Gruppierungen zugeordnet werden können, desto eher können präventive Maßnahmen vorgenommen werden.
Für uns gilt der Grundsatz „keine Toleranz für die Feinde unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung“ – unabhängig davon, ob diese aus dem rechten, linken oder islamistischen Spektrum, aus dem Inland oder Ausland kommen.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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Vollwertige Gefängnisseelsorge in Verantwortung der islamischen Religionsgemeinschaften

In Hessen ist das an das Justizministerium angesiedelte Netzwerk zur Deradikalisierung im Strafvollzug (NeDiS) für die muslimischen Seelsorger zuständig. NeDiS ist ein Programm des Landes Hessen und kümmert sich um die Auswahl und die Schulung der Seelsorger. Das Ministerium stuft die im Rahmen dieses Programms tätigen Imame allerdings in ihrem rechtlichen Status nicht als Seelsorger ein. So sind sie – und auch die Gefangenen – nicht geschützt, da ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Zudem sind sie nicht angestellt, sondern erhalten lediglich auf Stundenbasis abgerechnete Honorarverträge.

Werden Sie Maßnahmen ergreifen, die die vollwertige Gefängnisseelsorge in Verantwortung der islamischen Religionsgemeinschaften zum Ziel hat?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Insgesamt ist festzustellen, dass Hessen im Bereich der muslimischen Anstaltsseelsorge – insbesondere im Vergleich mit anderen Bundesländern – durch unsere politische Schwerpunktsetzung bereits gut aufgestellt ist. Wir haben frühzeitig mit dem Aufbau entsprechender Angebote begonnen und die finanziellen Mittel für diesen Bereich stetig gesteigert, so auch wieder im Haushalt 2018/19. Während sich die christliche Gefängnisseelsorge über Jahrzehnte hinweg entwickelt hat und seit jeher von den christlichen Kirchen übernommen wurde, trifft dies für die religiöse Betreuung der muslimischen Gefangenen nicht zu. Im Islam gibt es keine vergleichbaren zentralen Strukturen; die vorhandenen muslimischen Verbände vertreten meist nur kleinere Gruppierungen der in Deutschland lebenden Muslime. Dies bedingt auch, dass bei den Imamen der „Dienstherr“ „Kirche“ fehlt, der die Bezahlung übernimmt. Daher schließen sie Dienstleistungsverträge mit der jeweiligen Anstalt. In dem besonders sensiblen Bereich des Strafvollzugs ist eine vergleichbare Ausgestaltung nur möglich, wenn auch die gleichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist derzeit nicht der Fall. Im Dialog mit allen Beteiligten wirken wir darauf hin, diese Unterschiede abzubauen. Die in Hessen im stetigen Ausbau befindlichen Betreuungsangebote werden nach allen uns vorliegenden Rückmeldungen sehr gut angenommen. Bei unseren vielen Anstaltsbesuchen wurde noch nie an uns herangetragen, dass entsprechende Angebote aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung schlechter angenommen wurden, als andere seelsorgerische Angebote. Entgegen Ihrer Fragestellung ist die religiöse Betreuung kein Bestandteil von NeDiS. Die religiöse Betreuung von Muslimen im Strafvollzug und das Netzwerk Deradikalisierung im Strafvollzug (NeDiS) haben unterschiedliche Aufgabenstellungen. Es kommt aber zu einer punktuellen Abstimmung und Zusammenarbeit in den Fällen, in denen religiös motivierte, extremistische Einstellungen bei Inhaftierten vermutet werden.

Auf Initiative der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag wurden in dieser Legislaturperiode die in den Gefängnissen beschäftigt Imame angehört und das Thema bereits mehrfach im Unterausschuss Justizvollzug auf die Tagesordnung gebracht. Wir sind uns sehr bewusst, wie wichtig die Ausübung dieser Tätigkeit im Justizvollzug ist. Insbesondere die Schlechterstellung durch Honorarverträge wurde in der Anhörung durch die Imame deutlich kritisiert. Wir vertreten die Auffassung, dass den Imamen insgesamt mehr Wertschätzung und Anerkennung für die wesentliche Aufgabe in den Justizvollzugsanstalten entgegengebracht werden muss.
Zudem muss die religiöse Seelsorge durch Imame in den Gefängnissen weiter ausgebaut werden.

Die muslimische Seelsorge, die während unserer Regierungsbeteiligung in den Anstalten deutlich verbessert wurde, wollen wir weiter ausbauen. Damit wollen wir die Prävention von Straftaten auch durch Unterstützung des Resozialisierungsprozesses effektiver machen. Dies soll zum Beispiel durch das Angebot von Fortbildungsmaßnahmen auch für muslimische Seelsorger erfolgen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen muslimische Seelsorger als „Geistliche“ im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind und ihnen deshalb ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, hängt von einer Reihe sachlicher Kriterien ab und kann deshalb nur im Einzelfall beantwortet werden. Letztlich können hierüber nur die Gerichte entscheiden.

Es darf kein Unterschied gemacht werden zwischen christlichen und muslimischen Gefangenenseelsorgern. Hierfür setzen wir uns ein.

Wir Freie Demokraten fordern eine vollwertige Gefängnisseelsorge, insbesondere auch für Musliminnen und Muslime.
Gefangenenseelsorge stellt ein wichtiges Instrument zur Resozialisierung Strafgefangener dar. Sie hilft den Häftlingen ihre Taten zu reflektieren, um Perspektiven für die Zeit nach ihrer Haft zu finden. Insbesondere bei Strafgefangenen aus fremden Kulturkreisen hilft die Gefangenenseelsorge, das Verständnis für den Rechtsstaat zu stärken. Daher begrüßen wir ausdrücklich, dass die Arbeit der Imame in deutscher Sprache erfolgt und sie sich für einen Islam einsetzen, der auf dem Boden unserer freiheitlich-demokratischen Ordnung steht. Zudem leisten die Imame durch ihre Präventionsarbeit einen wichtigen Beitrag zur Deradikalisierung, da sie Radikalisierungstendenzen frühzeitig erkennen und mit den Sicherheits- und Fachabteilungen der Justizvollzugsanstalten eng zusammenarbeiten. Wir Freie Demokraten begrüßen auch die Zusammenarbeit einiger Imame mit dem Violence Prevention Network (VPN) und sprechen uns ausdrücklich für eine Ausweitung der Zusammenarbeit aus. Denn durch eine enge Abstimmung zwischen Präventions- und Deradikalisierungsarbeit stärken wir die Sicherheit innerhalb und außerhalb der Justizvollzugsanstalten.

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Information von Arbeitgebern über das Verbot anhand eines Kopftuches zu diskriminieren

Der Europäische Gerichtshof hat im März 2017 unter eng definierten Bedingungen ein Kopftuchverbot in der Privatwirtschaft für zulässig erklärt. Durch die fehlende inhaltliche Differenzierung in der Berichterstattung hat dies bei einigen Arbeitgeber*innen zu dem Trugschluss geführt, dass jedwede Ablehnung einer Bewerberin aufgrund ihres Kopftuches keinen Verstoß gegen das AGG darstellt.

Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um Arbeitgeber*innen in Hessen über die Rechtslage aufzuklären?

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Da die Rechtslage eindeutig ist, wird seitens der CDU Hessen kein weiterer gesonderter politischer Handlungsspielraum und -bedarf gesehen. Für die Information der Unternehmen ist vor allem die Privatwirtschaft in der Pflicht, angemessene Antworten zu geben, die von Seiten der Politik nur begleitet werden können. Dies kann im Bedarfsfall z.B. in Form von Gesprächen mit Verbänden geschehen. Die Durchsetzung des Rechts erfolgt in den üblichen rechtsstaatlichen Verfahren.

Im Zusammenhang mit der Änderung der hessischen Gesetze, die wir unter 2.4. und anderen Punkten angeführt haben, sowie mit der Erarbeitung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes können wir uns vorstellen, eine Informationskampagne zu starten, die auch die oben genannte Problematik aufgreifen sollte. Näheres dazu werden wir mit den in diesem Bereich tätigen Organisationen besprechen.

Uns sind keine Fälle bekannt, wonach bei hessischen Arbeitgeber*innen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Trugschluss geführt hat, dass jedwede Ablehnung einer Bewerberin aufgrund ihres Kopftuches keinen Verstoß gegen das AGG darstelle. Sollten uns aber konkrete Fälle bekannt werden, würden wir in geeigneter Form, beispielsweise durch Öffentlichkeitsarbeit der Partei oder durch parlamentarische Initiativen der Landtagsfraktion, auf die Pflicht zur Einhaltung geltender Gesetze aufmerksam machen.

Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände müssen über Formen der Diskriminierung bei der Personalauswahl – nicht nur bei Kopftuch tragenden Bewerberinnen – und über geeignete Gegenstrategien informiert werden. Dazu ist ein Dialogprozess erforderlich. Insbesondere muss die Privatwirtschaft aber für die Differenzierung in dem Urteil sensibilisiert werden. Das Tragen eines Kopftuches für sich alleine darf nicht verboten werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen aller sichtbaren religiösen und politischen Zeichen.

In den Medien wurde das Urteil des EuGH mit großem Interesse aufgenommen und durchaus differenziert dargestellt. Wir gehen davon aus, dass die Privatwirtschaft Urteile, die wichtig für sie sind, nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sehr genau analysiert.

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Anerkennung muslimischer Verbände als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ca. 7 % der in Hessen lebenden Menschen sind Muslime. Sie übernehmen mit ihren Moscheen und Einrichtungen vielfältige religiöse, karitative und gesellschaftliche Aufgaben. Dies erfolgt ehrenamtlich. Institutionalisierte bekenntnisgebundene Angebote im Bereich der Wohlfahrt, Seelsorge, Bestattung etc. fehlen hingegen, da die institutionalisierte Anerkennung der übergroßen Mehrheit der hessischen Muslime durch den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Religionsgemeinschaft nach wie vor ausbleibt.

  1. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um muslimische Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen?
  2. Werden Sie bis zur Anerkennung der großen muslimischen Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts Vertragsverhandlungen z.B. über Staatsverträge zur Sicherung gleicher Rechte auch für hessische Muslime führen?
CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
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Das Religionsverfassungsrecht in Deutschland hat sich bewährt. Es bietet umfangreiche Möglichkeiten, mit denen Religionsgemeinschaften ihre Aufgaben erfüllen können. Der K.d.ö.R.-Status steht allen Religionsgemeinschaften offen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wir als CDU wollen helfen, dass sich der friedliche und integrationsbereite Islam in Deutschland auf dem Boden des Grundgesetzes so organisiert, dass er Verhandlungs- und Dialogpartner von Staat und Gesellschaft sein kann.

Wir würden es außerordentlich begrüßen, wenn es gelingen würde, weitere muslimische Verbände wie Verbände der christlichen Religionen zu institutionalisieren. Das ist allerdings aufgrund der Heterogenität der muslimischen Verbände sehr schwierig und muss von den Betroffenen selbst gewollt werden. Die Ahmadiyya-Gemeinde in Hessen ist Körperschaft des öffentlichen Rechts geworden.
Wir würden es außerdem begrüßen, wenn es auch einen muslimischen Verband der Wohlfahrtspflege geben würde, bisher gibt es das nur eingeschränkt auf örtlicher Ebene. Inwieweit Staatsverträge zur Lösung des Problems geeignet sind werden wir prüfen.
In beiden Fällen ist es eine eigene Entscheidung der betroffenen Verbände. Wir können die Institutionalisierung nicht anordnen und wollen dies auch nicht. Allerdings werden im Rahmen unserer Möglichkeiten eine entsprechende Unterstützung leisten.

Der Staat hat die Pflicht, alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich zu behandeln. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört eine auf Dauer angelegte Struktur, die der Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit dient. Islamische Gemeinden organisieren sich traditionell nach dem Vereinsrecht, da ihnen ursprünglich die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verschlossen blieb. Mittlerweile wurde in Hessen die Ahmadiyya Muslim Jamaat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Wir sind offen gegenüber weiteren Anerkennungen, sofern dies rechtlich möglich ist.

DIE LINKE befürwortet eine Debatte über die Gleichberechtigung und die Institutionalisierung des Islam gemeinsam mit muslimischen Gemeinden und Verbänden. Es braucht eine rechtliche Gleichstellung als Religionsgemeinschaft.

Die FDP setzt sich sehr für die Anerkennung von muslimischen Glaubensgemeinschaften ein. Dies haben wir beispielsweise im Rahmen der Durchsetzung eines islamischen Religionsunterrichts gezeigt.
Hinsichtlich der Maßnahmen zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verweisen wir auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Anerkennung möglich machen.
Zu 2: Wir sehen keinen konkreten Änderungsbedarf, sind aber der Überzeugung dass dieses Thema im Dialog erörtert werden sollte.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

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