Bis heute erreichen uns Meldungen von Lehramtsstudentinnnen und Referendarinnen, dass ihnen von einzelnen Ausbildungsschulen mitgeteilt wird, sie könnten ihr Praktikum/Referendariat nicht mit Kopftuch ableisten. Weder die Universitäten noch die an der Ausbildung beteiligten Studienseminare schreiten gegen diese rechtswidrigen Praktiken ein – sei es mangels Kenntnissen, sei es, weil sie diese Praktiken inoffiziell gutheißen.
Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um die Universitäten, die Ausbildungsschulen und die Studienseminare über den verfassungsmäßigen Umgang mit dem Kopftuch im Schuldienst umfassend zu informieren und darauf zu verpflichten und so die diskriminierenden Praktiken zu unterbinden?
Mit dem Erlass „Hinweise zu den Auswirkungen auf die Rechtlage in Hessen“ vom 4. September 2015 wurden die hessischen Schulämter und Schulen durch das Hessische Kultusministerium über die geänderte Rechtslage als Folge des o.a. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes informiert. In dem Erlass werden die wesentlichen Passagen aus der Entscheidung zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einerseits sowie zum Schulfrieden und der staatlichen Neutralität andererseits wiedergegeben. Weiterhin werden die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für die Anwendung im Sinne einer Einzelfallprüfung dargelegt. Diese Kriterien sind im Wesentlichen das Vorliegen einer konkreten Gefahr, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Verbot der Beeinflussung und der Grundsatz der negativen Glaubensfreiheit und die Störung des Schulfriedens oder die Beeinträchtigung der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags. Sollte die Prüfung ergeben, dass im Einzelfall ein Verbot eines Kleidungsstücks ausgesprochen werden sollte, wird diese Entscheidung in enger Abstimmung von Schule und Schulaufsicht getroffen werden. Eine ausführliche und die geltende Rechtslage beschreibende Information der zuständigen Dienststellen ist somit vollumfänglich gewährleistet. |
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Auch wir haben solche Fälle zur Kenntnis genommen und im Rahmen unserer parlamentarischen Möglichkeiten bereits jetzt auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Durch eine klare gesetzliche Regelung (siehe Antworten zu 2.4. und 3.12.) werden alle staatlichen Stellen auf eine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Praxis verpflichtet. |
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Solche Fälle sind bisher nicht an uns herangetragen worden. Entsprechenden Hinweise werden wir nachgehen und die Rechtslage klarstellen. |
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Das Recht auf Religionsfreiheit ist zu wahren, ebenso wie jedes andere bürgerliche Recht. |
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Diesbezüglich besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Aus- und Weiterbildung und der Informationen der Schulen z.B. durch Informationen durch das Ministerium und die Schulverwaltung auf die gültige Rechtslage hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass diese umgesetzt wird. |
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Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen. |
Bewertung
So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.
CDU | SPD | GRÜNE | DIE LINKE | FDP | AfD | |
Sensibilität für Problemlage | ||||||
Konkretion der Maßnahme | ||||||
Effektivität der Maßnahme | ||||||
Bewertung insgesamt |