Änderung des Schulgesetzes gemäß Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied 2015, dass ein pauschales Kopftuchverbot, d.h. aufgrund einer abstrakten Gefahr, verfassungswidrig sowie die Privilegierung christlich-abendländischer Traditionen nichtig ist. Nur eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden lässt ein Kopftuchverbot unter eng begrenzten Bedingungen zu. Der entsprechende Gesetzestext im Schulgesetz Hessen (§ 86 Abs. 3) wurde in seinem Wortlaut bis jetzt nicht verändert und suggeriert so, dass sowohl die nichtige Privilegierung als auch das pauschale Verbot weiterhin Bestand hätten.

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der Gesetzestext so verändert wird, dass sich darin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspiegelt (vergleichbar den Änderungen des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen)?

Entgegen der Annahme des Fragestellers hat die CDU-geführte Landesregierung als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10) bereits im Zuge der am 2. Mai 2017 verabschiedeten Novelle des Hessischen Schulgesetzes auch die Formulierung im einschlägigen § 86 Abs. 3 an die geänderte Rechtsprechung angepasst. Eine Änderung ist daher nicht mehr erforderlich.

Wie unter 2.4. bereits dargestellt, werden wir alle hessischen Gesetze an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Tragen religiöser Symbole anpassen. Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig.

Bei der letzten Änderung des Schulgesetzes wurde auch §86 Abs. 3 geändert und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Die neue Formulierung im Schulgesetz (in der Fassung vom 30. Juni 2017) sieht weder einer Privilegierung einzelner Religionen noch das pauschale Verbot des Tragens eines religiösen Kleidungsstücks vor.

Wir lehnen ein „Kopftuchverbot“ ab. Der pauschal formulierte Text im Schulgesetz ermöglicht eine Diskriminierung muslimischer Lehrerinnen. Deshalb werden wir für eine Änderung diese Paragraphen eintreten. DIE LINKE ist gegen die Beschränkung von religiöser Bekleidungen oder gar Berufsverbote. Das gebietet einerseits die Religionsfreiheit als auch das Recht auf Selbstbestimmung der Frau. DIE LINKE ist gegen jeden Zwang – gegen den Zwang, ein Kopftuch tragen zu müssen und dagegen, es ablegen zu müssen.

Wir sehen bisher keinen akuten Änderungsbedarf, jedoch sind wir der Überzeugung, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden muss. Sollten diesbezüglich Änderungen notwendig sein, so stehen wir einer Prüfung offen und ergebnisorientiert gegenüber.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

Bewertung

So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
Sensibilität für Problemlage
Konkretion der Maßnahme
Effektivität der Maßnahme
Bewertung insgesamt
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