Geflüchtete Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen, erleben oft Eingriffe in ihre Grundrechte, zum Beispiel bei der Unverletzbarkeit der Wohnung oder dem Postgeheimnis. Mitunter sind entsprechende Regelungen sogar in den Hausordnungen verankert.
- Durch welche Maßnahmen werden Sie sicherstellen, dass die Grundrechte der Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften ohne Einschränkungen gewahrt werden?
- Werden Sie dafür im Landesaufnahmegesetz entsprechende Verpflichtungen für die Heimbetreiber*innen verankern und deren Einhaltung entsprechend kontrollieren?
Die CDU hat auf unsere Fragen mit einer Stellungnahme geantwortet. |
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Das Land Brandenburg definiert über die Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung Mindestanforderung für Gemeinschaftsunterkünfte. Diese tragen insbesondere den Rechten der geflüchteten Menschen Rechnung. |
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Für diesen Wahlprüfstein haben uns DIE GRÜNEN keine Antwort übersandt. |
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Die Achtung von Grundrechten aller Menschen muss sichergestellt werden. Sollten diese bei Menschen in Brandenburg aufgrund ihrer Herkunft missachtet werden, so werden wir das nicht hinnehmen. Dieser Form der Diskriminierung von Menschen in Gemeinschaftsunterkünften muss entgegengewirkt werden. Hier geht es darum, dass durch Aufklärung und Information dafür gesorgt wird, dass Heimbetreiberinnen und Heimbetreiber sich darüber im Klaren sind, welche Rechte für dort untergebrachten Menschen gelten und einzuhalten sind. |
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Die Grundrechte sind zu achten und ihre Gewährleistung sicherzustellen. Auch Heimbetreiber haben sich an Recht und Gesetz zu halten. |
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Von der AfD haben wir keine Antworten auf unsere Fragen erhalten. |
Bewertung
So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.