Barrierefreiheit zur neuen Norm machen: §50 der Sächsische Bauordnung anpassen

Laut § 50 SächsBO müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Damit ist es beispielsweise bereits ausreichend, in einem 13-geschössigen Neubau eine Etage barrierefrei zugänglich zu bauen. Diese Regelung ist bei weitem nicht ausreichend, um den stetig wachsenden Bedarf an barrierefreien Wohnungen in Sachsen zu decken.

Werden Sie das sächsische Baurecht dahingehend reformieren, dass der Pflichtanteil von barrierefreien Wohnungen im Neubau erhöht wird?

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Bauordnungsrechtlich sind Anforderungen des barrierefreien Bauens für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen und für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in § 50SächsBO geregelt. Diese sind mit den als Technische Baubestimmungen eingeführten bauaufsichtlich relevanten Teilen der Normen DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude sowie DIN 18040-2 für Wohnungen untersetzt.

Die SächsBO gibt in § 50 Absatz 1 vor, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Zudem wird die Möglichkeit eingeräumt, dass diese Verpflichtung auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden kann. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder Kochnische barrierefrei sein. Eine weitergehende Quotierung für solche Wohnungen wird von der Sächsischen Union nicht angestrebt.

Zu erwähnen wäre auch noch, dass zur Verbesserung des Vollzugs der bauordnungsrechtlichen Anforderungen seit 2013 mit den Vorlagen zum Bauantrag und zur Genehmigungsfreistellung Angaben zum barrierefreien Bauen gefordert sind. Seitdem ist anzugeben, inwieweit für das Vorhaben Anforderungen des barrierefreien Bauens bestehen, und ob diese erfüllt werden oder ob davon abgewichen wird.

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Die Vorschriften für bauliche Umsetzungen zu Barrierefragen sind meist technische Baubestimmungen inklusive DIN-Normen, im Fall von Wohnungen ist DIN 18040-2 einschlägig. Hier werden wir prüfen, welche Regelungen dieser DIN-Norm bei Anwendung der technischen Bauvorschriften bislang noch nicht zum Tragen kommen und ob dies ohne größeren Aufwand im Sinne der Barrierefreiheit verbessert werden kann. Nach einer von uns angestrebten Feststellung der Bedarfe in Sachsen werden wir im Lichte der weiteren Parameter für die öffentliche Hand und die Wohnungswirtschaft prüfen, ob und wie sich eine Pflichtquote realisieren lässt.

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Ja, unser Ziel ist, eine ausreichende Zahl an barrierefreien Wohnungen in Sachsen zu erreichen. Ab drei Wohneinheiten in einem Gebäude muss derzeit mindestens ein Geschoss über barrierefreie Wohnungen verfügen. Wir wollen die sächsische Bauordnung stetig weiterentwickeln. Dazu gehört auch, eine feste Quote für barrierefreien Wohnraum im Neubau verbindlich zu machen.

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Ja, wir wollen die Sächsische Bauordnung überarbeiten und mehr Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit verankern. Die Linksfraktion im Sächsischen Landtag forderte bereits, den Anteil barrierefreier Wohnungen in § 50 Abs. 1 SächsBO zunächst so quotieren, dass Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen so herzustellen und instand zu halten sind, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei sind und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind (Landtags-Drucksache 7/9968). Perspektivisch wollen wir, dass alle neu gebauten Wohnungen von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Wichtig ist auch, dass sich die Vorschriften nicht wie bisher nur auf Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische beziehen, sondern die gesamte Wohnung betreffen. Da wir den Bauverantwortlichen mit der Landesfachstelle für Barrierefreiheit eine multiprofessionelle Beratungs- und Prüfungsinstanz schon während der Planungsphase zur Seite stellen, können die Abweichungsregeln in § 50 Abs. 3 SächsBO auch abgeschafft oder deutlich reduziert werden.

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Nach geltenden Recht müssen mindestens zwei Wohnung barrierefrei erreichbar sein. In einem Neubau ohne Fahrstuhl sind das wenigstens zwei Wohnungen, eben die im Erdgeschoß. Bei einem Neubau mit Fahrstuhl werden wahrscheinlich alle Wohnungen bzw. fast alle Wohnung barrierefrei erreichbar sein. Das scheint ausreichend. Möchten Sie eine Ausweitung auf alle Wohnungen?

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Wir Feie Demokraten werden uns die Bedarfe sowie auch die Kostenprognosen ansehen und die Vorschriften gegebenenfalls daran anpassen.