Das Hessische Kultusministerium akzeptiert zwar, dass ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen unzulässig ist, hat aber gleichzeitig ein gesondertes Verfahren eingeführt, anhand dessen die Schulleitung prognostizieren soll, ob eine Lehrerin mit Kopftuch (und ausschließlich sie) potentiell den Schulfrieden stören wird oder nicht. Details über das Verfahren und die Inhalte der Einschätzung werden dabei den betroffenen Frauen nicht mitgeteilt. Zudem ist nicht transparent, wo und über welchen Zeitraum die Daten gespeichert werden und wie oft dieses Prognoseverfahren wiederholt wird.
- Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um den betroffenen Lehrerinnen Zugang zu ihren Daten zu gewähren?
- Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um diese diskriminierende Praxis abzuschaffen?
Zu Frage 1: Das bestehende Verfahren zur Prognose einer Störung des Schulfriedens durch eine Lehrerin mit Kopftuch steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10) und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Weitergehende Maßnahmen sind daher nicht beabsichtigt. Zu Frage 2: Die Frage beruht auf einer fehlerhaften Annahme. Die Umsetzung geltenden Rechtes im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10) ist keine diskriminierende Praxis und bedarf daher auch keiner Maßnahmen zur Änderung. |
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Eine „Prognose“ über eine angenommene Störung des Schulfriedens ist unserer Auffassung nach nicht möglich. Eine solche Störung kann nur festgestellt werden, wenn sie eingetreten ist. Dann ist es erforderlich, individuelle Maßnahmen einzuleiten, um den Schulfrieden wieder herzustellen, was aber nicht bedeuten darf, dass dies automatisch zur Folge hätte, dass die betroffene Lehrerin das Kopftuch abzulegen oder die Schule zu verlassen hätte. |
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine konkrete Gefahr vorliegen muss, die es rechtfertigen würde, das Tragen religiöser Symbole bei Lehrkräften zu verbieten. Unabhängig davon haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Etwaige Verstöße gegen diese Neutralitätspflicht und somit eine Störung des Schulfriedens müssen im Einzelfall geprüft und miteinander erörtert werden. Maßgeblich ist hierbei das Verhalten einer Person und nicht ihre Kleidung. Es muss also aus unserer Sicht um eine konkrete Situation und nicht um wie auch immer geartete Prognoseverfahren gehen. |
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Das Sammeln von Daten über die Kleidung von Lehrerinnen sehen wir als unzulässig an. Die generelle Kriminalisierung von muslimischen Lehrerinnen und die denunziatorische Praxis eines Generalverdachtes von Seiten der Schulleitung des Landes Hessen sind sofort zu beenden. Darüber hinaus muss allen betroffenen Lehrerinnen Einblick in die über sie gesammelten Daten und Einschätzungen gewährt werden. Eine solche Stimmung des Misstrauens ist eine enorme Gefahr für den Schulfrieden. |
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Ein derartiges dargestelltes Verfahren bedarf der Überprüfung. Eine pauschale Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. |
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Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen. |
Bewertung
So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.
CDU | SPD | GRÜNE | DIE LINKE | FDP | AfD | |
Sensibilität für Problemlage | ||||||
Konkretion der Maßnahme | ||||||
Effektivität der Maßnahme | ||||||
Bewertung insgesamt |