Bundestag 2021

Wirksame und abschreckende Sanktionen bei Diskriminierung

Die europäischen Vorgaben für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formulieren, dass Sanktionen wegen Diskriminierung wirksam und abschreckend sein sollen. Sie sollen Beklagte von zukünftigen Verstößen abhalten und Dritte zu einem rechtskonformen Verhalten motivieren. Im AGG ist die Höhe der Entschädigung zum Teil gedeckelt und ansonsten unbestimmt.

  1. In der Rechtsprechung wird der Aspekt der Abschreckung regelmäßig zu wenig beachtet und es kommt zu sehr geringen Entschädigungszahlungen bei Diskriminierung. Werden Sie die entsprechenden Vorschriften im AGG ändern und ergänzen, um eine tatsächlich abschreckende Wirkung der Sanktionen zu erzielen?

Ein Aspekt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz es(AGG)
ist es, richtige Anreize zu setzen und Fehlentwicklungen damit von vornherein entgegenzuwirken. Theoretisch wäre es denkbar, Sanktionen unbegrenzt zu verschärfen. Auch hier ist jedoch das Gebot der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach müssen Sanktionen in Höhe und Ausmaß angemessen sein. Solange Sanktionen ihre beabsichtigte Wirkung erzielen, besteht an dieser Stelle kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das AGG  weist auch hier keine Defizite auf, Verschärfungen der Sanktionsregelungen sind derzeit daher nicht erforderlich.

Die Durchsetzungsfähigkeit des AGG soll aus Sicht der SPD gestärkt werden. Daher wollen wir härtere Sanktionen bei Verstößen gegen das AGG verankern sowie Wiederherstellungs- und Schadenersatzansprüche bei ungerechtfertigten Diskriminierungen im Sozialrecht.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wollen wir GRÜNE zu einem echten Bundesantidiskriminierungsgesetz weiterentwickeln, das Schutzlücken endlich schließt, Klagen gegen Diskriminierung für Betroffene vereinfacht und ein umfassendes Verbandsklagerecht einschließt, damit gegen Diskriminierung strukturell und nachhaltig vorgegangen werden kann. Dies betrifft vor allem die Stärkung des Rechtsschutzes zugunsten diskriminierter Personen, wozu die Regelungen zur tatsächlich abschreckenden Wirkung der Sanktionen gehören.

Ja. Um das AGG wirksamer zu machen, müssen in erster Linie Erleichterungen für den Beweis diskriminierender Handlungen geschaffen werden. Auch die Erhöhung der Bußgelder kann in diesem Sinne ein Element sein, die Wirkung des AGG zu erhöhen und insbesondere gegen Diskriminierung am Wohnungs- und Arbeitsmarkt vorzugehen.

Wir Freie Demokraten bekennen uns ausdrücklich zum Schutz vor Diskriminierung jedweder Art und den dazu erlassenen Schutznormen auf nationaler und europäischer Ebene. Sofern hier Schutzlücken bestehen, sollten diese auch geschlossen werden – nicht nur auf der Seite der Rechtsfolgen bei möglichen Verstößen. Wir setzen uns für den stärkeren Schutz von Diskriminierung außerhalb des AGG ein. So fordern wir z.B. die Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz um den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, permanent zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen noch ausreichend sind oder ob diese angepasst werden müssen; dies gilt auch und insbesondere für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Bisher hat uns noch keine Antwort der Partei erreicht.