Die europäischen Vorgaben für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formulieren, dass Sanktionen wegen Diskriminierung wirksam und abschreckend sein sollen. Sie sollen Beklagte von zukünftigen Verstößen abhalten und Dritte zu einem rechtskonformen Verhalten motivieren. Im AGG ist die Höhe der Entschädigung zum Teil gedeckelt und ansonsten unbestimmt.
- In der Rechtsprechung wird der Aspekt der Abschreckung regelmäßig zu wenig beachtet und es kommt zu sehr geringen Entschädigungszahlungen bei Diskriminierung. Werden Sie die entsprechenden Vorschriften im AGG ändern und ergänzen, um eine tatsächlich abschreckende Wirkung der Sanktionen zu erzielen?