Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benennt in § 1 abschließend sechs Diskriminierungskategorien, für die es einen Diskriminierungsschutz festschreibt. Damit beschränkt sich der Diskriminierungsschutz auf die genannten sechs Kategorien. Von Diskriminierung Betroffene können sich somit nur dann mit Erfolgsaussicht rechtlich zur Wehr setzen, wenn sich die Diskriminierung direkt oder über Umwege einer der sechs Kategorien zuordnen lässt.
- Werden Sie sich dafür einsetzen, dass weitere Diskriminierungskategorien in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) aufgenommen werden und falls ja, welche werden das sein?