Bundestag 2021

Erweiterung der durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützten Diskriminierungsdimensionen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benennt in § 1 abschließend sechs Diskriminierungskategorien, für die es einen Diskriminierungsschutz festschreibt. Damit beschränkt sich der Diskriminierungsschutz auf die genannten sechs Kategorien. Von Diskriminierung Betroffene können sich somit nur dann mit Erfolgsaussicht rechtlich zur Wehr setzen, wenn sich die Diskriminierung direkt oder über Umwege einer der sechs Kategorien zuordnen lässt.

  1. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass weitere Diskriminierungskategorien in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) aufgenommen werden und falls ja, welche werden das sein?
Vorschläge zur Aufnahme neuer Kategorien von Diskriminierung werden CDU und CSU sehr genau prüfen. Wichtig ist uns dabei, bestehende Schutzlücken ausfindig zu machen und insbesondere keine neuen entstehen zu lassen. Wer allerdings aus tagespolitischen Debatten Begriffe ins AGG übernehmen will, ohne die jeweilige Praxisrelevanz oder auch unbeabsichtigte Folgewirkungen einer solchen Erweiterung in den Blick zu nehmen, der schadet nicht nur dem Anliegen Betroffener, sondern auch dem hohen Stellenwert des AGG.
Die umfassende und chancengleiche Möglichkeit der Teilhabe ist Grundvoraussetzung dafür, dass Menschen sich als Teil der Gesellschaft verstehen und sich in ihr engagieren. Die SPD prüft darum die Erweiterung der Diskriminierungskategorien in § 1 AGG, u.a. um die Diskriminierungsmerkmale Elternschaft und chronische Erkrankungen.
Wir GRÜNE wollen einen breit angelegten Schutz vor Diskriminierung. Vorschläge, die Liste der Diskriminierungsmerkmale über die EU-Richtlinien hinaus zu erweitern, müssen im Einzelnen genau geprüft werden.
Wir fordern Diskriminierung schon auf grundrechtlicher Ebene stärker anzuerkennen und ihr vorzubeugen wir wollen daher in Artikel 3 des Grundgesetzes eine Schutz- und Förderklausel gegen rassistische Diskriminierung aufnehmen. Des Weiteren fordern wir eine Einbeziehung staatlicher Behörden in den Wirkungsbereich des AGG, denn auch von Behörden kann Rassismus ausgehen. Ferner wollen wir den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität, sexuellen Orientierung und Lebensweise in Artikel 3 des Grundgesetzes aufnehmen. Um dieses erweiterte Grundrecht zu garantieren, braucht es Antidiskriminierungsstellen und ein Verbandsklagerecht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Auch die soziale Herkunft darf nicht zu Diskriminierung führen.
Wir setzen uns für einen effektiven Schutz vor Diskriminierung ein, wozu auch gehört, die bestehenden Normen des Antidiskriminierungsrechts - insbesondere auch § 22 AGG - stets auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen. Nur so ist gewährleistet, dass Schutzlücken frühzeitig erkannt und schnell geschlossen werden sowie Betroffenen ein effektiver Zugang zum Recht ermöglicht wird.
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