Kein Verbot religiöser Zeichen für Beamt*innen

Das 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten bietet eine Grundlage für ein pauschales Verbot religiös konnotierter Bekleidungs- und Schmuckstücke in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Auf Landesebene müsste dazu nicht einmal mehr ein Gesetz verabschiedet werden.

Wie werden Sie sicherstellen, dass das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamt*innen nicht zu pauschalen Verboten religiöser Zeichen im öffentlichen Dienst und damit zu einer weitreichenden Einschränkung der Freiheit der Berufswahl für die betroffenen Gruppen führt?

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§ 74 Abs. 2 SächsBeamtG hat im Wege der Abwägung hier bereits entsprechende Voraussetzungen vorgesehen. Eine Untersagung kommt jedenfalls nur in Betracht, „soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.“

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Für ein solches Verbot braucht es eine gesetzliche Grundlage. Das sächsische Beamtengesetz beinhaltet in § 74 Absatz 2 eine Regelung, wonach Einzelheiten des Erscheinungsbildes (nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz) in einer Verordnung geregelt werden können, wenn „dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint“. Da es in jedem Einzelfall auf die oben genannten Kriterien ankommt, ist ein pauschaler Ausschluss des Tragens religiöser Bekleidung oder anderer Symbole schlichtweg nicht begründbar. Eine entsprechende Verordnung würde den Anforderungen der gesetzlichen Regelung, die Ausfluss der Abwägung zwischen Religionsfreiheit, Berufsfreiheit und Neutralitätsgebot darstellt, nicht genügen. Als SPD Sachsen stehen wir für das Vertrauen in den Rechtsstaat und für die Bewahrung der Individualität des Einzelnen; da wo Pluralität und Diversität gezeigt werden kann, soll sie nicht beschränkt werden.

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Ein entsprechendes Verbot ist nur durch ein entsprechendes Gesetz möglich. Im sächsischen Beamtengesetz existiert die Rechtsgrundlage, dass durch Verordnung die Einzelheiten für die Regelungen des äußeren Erscheinungsbilds (vgl § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz) festgelegt werden können, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.
Aus unserer Sicht ist damit ein pauschaler Ausschluss religiöser Kleidung und Symbole nicht möglich.

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Wir erwägen kein Verbot religiös konnotierter Bekleidungs- oder Schmuckstücke. Sollten entsprechende Initiativen von anderen Fraktionen in den Landtag eingebracht werden, werden wir uns dagegen positionieren.
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In Deutschland sind Religion und Staat getrennt. Religion ist eine private Angelegenheit jeder oder jedes Einzelnen. Beispielsweise für Beamten im Justizvollzug, dass sie als Hoheitsträger erkennbar sein müssen und deswegen Justizuniform tragen. Schmuck ist soweit eingeschränkt, dass damit keine Verletzungsgefahr verbunden sein darf. In Justiz, Militär und Polizei gilt die Pflicht, in der Arbeitszeit Dienstkleidung zu tragen. Eine einheitliche Dienstkleidung widerspricht somit nicht grundsätzlich der Berufsfreiheit. Darüber hinaus setzt das Bundesverfassungsgericht einem pauschalen Verbot aus unserer Sicht bereits Grenzen. Beispielsweise ist durch die Rechtsprechung entschieden worden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte nicht statthaft ist und dies auch nicht durch landesgesetzliche Regelungen abgeändert werden darf.

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Für uns Freie Demokraten zählt das Individuum mit seinen persönlichen Vorstellungen und Vorlieben. Wir lehnen eine Politik der Verbote grundsätzlich ab und sehen eher andere Wege, um die Aufrechterhaltung bestimmter gesellschaftlicher Grundsätze zu erreichen. Allerdings ist die Neutralität des Staates eine wichtige Komponente, deren Schutz Einschränkungen für seine Bedienstete rechtfertigen kann.