Zu 1) Schon jetzt legt die Sächsische Justiz Wert auf eine neutrale Ausübung des Schöffenamtes. So heißt es bspw. auf S. 4 des Merkblattes des „Richterlichen Ehrenamtes bei den Sächsischen Verwaltungsgerichten“: „Bei der Ausübung ihres Amtes werden ehrenamtliche Richter deshalb bestrebt sein, nicht als Vertreter einer politischen Richtung, einer Konfession oder einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe zu erscheinen und jeden Eindruck der Befangenheit, der Zu- oder Abneigung gegenüber den Beteiligten zu vermeiden.“ Wir halten eine solche Neutralität für sachgerecht. Die Frage eines Ausschlusses ist aber auch hier wiederum keine rein politische, sondern vor allem eine rechtliche Frage, da es um die Auflösung eines Spannungsverhältnisses zwischen verschiedenen Verfassungsgütern geht. Insoweit wird die Frage nach dem „Ob“ und dem „Wie“ einer gesetzlichen Regelung maßgeblich davon abhängen, wie sich das Bundesverfassungsgericht in der jüngst erhobenen Verfassungsbeschwerde zum Verbot einer kopftuchtragenden Schöffin äußert. Dies gilt es abzuwarten. Gleichwohl stehen wir auch hier einer Prüfung eines solchen Verbots offen gegenüber.
Zu 2) Auch hier wird die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anhaltspunkte geben, wie die Religionsfreiheit und der Grundsatz der Neutralität des Staates bei Ausübung eines Schöffenamtes in Einklang zu bringen sind. Bis dahin bleiben wir dabei, dass alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei der Ausübung ihres Amtes bestrebt sein müssen, „nicht als Vertreter einer politischen Richtung, einer Konfession oder einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe zu erscheinen und jeden Eindruck der Befangenheit, der Zu- oder Abneigung gegenüber den Beteiligten zu vermeiden.“