Kein Verbot religiöser Zeichen für Beschäftigte der Justiz

In den letzten Jahren haben mehrere Bundesländer weitreichende Verbote religiös konnotierter Bekleidungs- (und Schmuckstücke) für alle Beschäftigten in der Justiz erlassen. Vor allem betroffen davon sind bekennende muslimische Frauen und jüdische Männer; Schmuckstücke lassen sich einfach durch Kleidung verdecken.

Planen Sie ein solches Verbot für Sachsen?

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Für uns, als Sächsische Union, hat die Neutralität der Justiz eine herausragende Stellung. Für den Bereich der Rechtsreferendare hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 bereits entschieden, dass die Entscheidung eines Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren sei (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17). Das ist für uns ein Anhalt, dass ein solches Verbot auch für die Richterschaft grundsätzlich möglich ist. Ob es eines solchen Verbots bedarf und wie ein solches ausgestaltet werden kann, muss allerdings noch abschließend geprüft werden – hierfür sollte auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der seit diesem Sommer anhängigen Verfassungsbeschwerde zum Verbot bei Schöffen abgewartet werden. Wir stehen der Prüfung eines solchen Verbots aber zumindest offen gegenüber.

Unabhängig davon ist mit dem im Mai 2024 in Kraft getretenen Verfassungstreuegesetz in § 74 Abs. 2 SächsBeamG für Beamte allgemein, d.h. auch für Beamte der Justiz, bereits ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Staatsministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes (d.h. die Einschränkung oder Untersagung religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds) durch Rechtsverordnung regeln können. Das gilt, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.

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Nein, wir planen kein pauschales Verbot religiös konnotierter Bekleidungs- oder Schmuckstücke. Entsprechende Gesetze anderer Bundesländer verweisen auf das Neutralitätsgebot. Als SPD Sachsen sehen wir aber eine Abwägung mit dem Grundrecht auf Religionsausübung als so wichtig an, dass ein pauschales Verbot auch durch ein Gesetz nicht möglich ist. Es kommt auf den Einzelfall an, ob das Neutralitätsgebot gefährdet ist. In solchen Fällen ermöglicht die aktuelle Rechtslage bereits ausreichend Handlungsspielräume.

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Nein, wir planen ein solches pauschales Verbot für Sachsen nicht, da in Abwägung zwischen dem Neutralitätsgebot und der grundrechtlich geschützten Religionsausübungsfreiheit unseres Erachtens nach nicht durch Gesetz eine pauschale Entscheidung getroffen werden kann. Eine Einzelfallentscheidung ist bereits nach derzeit geltendem Recht möglich und trägt unseres Erachtens den widerstreitenden Belangen damit ausreichend Rechnung.

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Nein. Die Diskussionen um Verbote religiös konnotierter Kleidungs- und Schmuckstücke waren und sind insbesondere mit dem Kopftuch verknüpft. Neutralitätsgebote werden häufig vorgeschoben, um darunterliegende rassistische oder antimuslimische Ressentiments zu bedienen. Ein pauschales Verbot würde faktisch insbesondere muslimische Frauen betreffen und hätte damit diskriminierenden Charakter. Das Recht auf Nicht-Diskriminierung aus Art. 2 UN-KRK und Art. 3 Art. 3 GG wie auch der religionsverfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften garantieren nicht nur einen Schutz vor formeller Diskriminierung, sondern auch einen Schutz vor faktischer Diskriminierung.

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Nein, wir planen vorerst kein Neutralitätsgesetz wie in anderen Bundesländern. Ohnehin haben das Bundesverfassungsgericht wie auch das Bundesarbeitsgericht mit ihrer Rechtsprechung dem Verbot religiös konnotierter Bekleidungs- und Schmuckstücke sehr enge Grenzen gesetzt. Jedoch muss angemerkt werden, dass Richterinnen und Richter zur Neutralität verpflichtet sind und daher einheitlich eine schwarze Robe tragen. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner jüngeren Rechtsprechung auf die konkrete dienstliche Tätigkeit ab. So entschied es im Jahr 2020, dass das Tragen eines Kopftuches in der Funktion als Spruchkörper nicht zulässig ist. Im Umkehrschluss wäre das Tragen eines Kopftuches als Justizangestellte in der Poststelle wohl rechtlich
unproblematisch. Insoweit dürfte der Spielraum für die Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen ohnehin gering sein. Erwähnt werden sollte aber auch, dass gerade diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten ist, eine zumindest teilweise andere Entscheidung aus dem Jahre 2015 existiert und der Beschluss auch mit einem Sondervotum eines einzelnen Richters veröffentlicht wurde.

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Wir Freie Demokraten planen aktuell kein solches Verbot, sind jedoch bei der Frage der religiösen Neutralität von staatlichen Institutionen für eine deutliche Auslegung.