Die großen Programme der Mietwohnraumförderung (Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum und Richtlinie preisgünstiger Mietwohnraum) werden aus Finanzhilfen des Bundes gespeist, die nur für den sozialen Wohnungsbau eingesetzt werden dürfen (vgl. Art. 104d GG). Als Regelung für den sozialen Wohnungsbau gilt in Sachsen das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG) weiter. Dieses sieht für die geförderten Sozialwohnungen nur den Bezug durch einen Haushalt vor, zu dem die in § 18 WoFG benannten Verwandten gehören können, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Wohngemeinschaften aus nicht miteinander verwandten Personen – wie in aller Regel die angefragten Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen – gelten nicht als Haushalt, der bei Einhaltung der jeweils geltenden Einkommensgrenze bezugsberechtigt ist.
Unter weiter Dehnung einer Experimentierklausel im WoFG wurde in mittlerweile beiden o. g. Richtlinien gestattet, auch Gemeinschaftsflächen außerhalb abgeschlossener Wohnungen zu fördern. Dadurch wird eine Behinderten-Wohngemeinschaft in der Form möglich, dass die Menschen mit Behinderungen, die zusammen wohnen wollen, jeweils als eigener Haushalt eine einzelne abgeschlossene Sozialwohnung mieten können und zusammen über weitere gemeinschaftlich genutzte Wohnflächen verfügen, aus denen die Einzelwohnungen erschlossen werden. Wir gehen davon aus, dass von dieser neuen Regelung Gebrauch gemacht wird und entsprechende Projekte auch realisiert werden.
Für weitergehende Modelle mit gemeinschaftlichen Funktionsräumen müsste das WoFG daher durch ein Landesgesetz zur Wohnraumförderung ersetzt werden, das z. B. Öffnungen beim Haushaltsbegriff ermöglicht. Bis zu einer Ersetzung des bisherigen Bundesrechts durch Landesrecht gilt das bisherige Bundesrecht, d. h. das WoFG und die zugehörigen Regelungen, fort. Dem zuständigen Bundesressort ist das Dilemma um den veralteten Begriff „Haushalt“ in § 18 WoFG bekannt, verweist aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch auf die Länder.
Die Schaffung von vollständig neuem Landesrecht zur sozialen Wohnraumförderung dürfte ein aufwendigeres Gesetzgebungsvorhaben werden. Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Vorstellungen. Dieser Aufgabe sollte aus Sicht der Sächsischen Union eines der Vorhaben sein, die in der nächsten Legislaturperiode angegangen werden sollten Auf Dauer scheint es nicht angemessen, wenn in einem Bereich, für den das Land originär zuständig ist, die Rechtsgrundlage nicht selbst gestaltet, sondern mit einem alten und nicht weiterentwicklungsfähigen Bundesgesetz agiert wird.