Wohnberechtigungsschein für Wohngemeinschaften zugänglich machen

Einen Wohnberechtigungsschein die Voraussetzung, um eine Sozialwohnung zu beziehen dürfen laut SGB XII nur Wohngemeinschaften von Verwandten bis zum zweiten Grad und Lebenspartner*innen erhalten. Diese veraltete Begriffsbestimmung schränkt das in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Artikel 19 verbriefte Wahlrecht von Menschen mit Behinderung enorm ein. Sie und viele andere Menschen können demnach nicht mit anderen Personen als den genannten in Wohngemeinschaften zusammenleben.

Werden Sie auf Landesebene einen Wohnberechtigungsschein für Wohngemeinschaften schaffen, der auch Menschen mit Behinderung den Zugang zu Sozialwohnungen ermöglicht, die kein Verwandtschafts- oder Partnerschaftsverhältnis mit den Personen der Wohngemeinschaft haben?

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Die großen Programme der Mietwohnraumförderung (Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum und Richtlinie preisgünstiger Mietwohnraum) werden aus Finanzhilfen des Bundes gespeist, die nur für den sozialen Wohnungsbau eingesetzt werden dürfen (vgl. Art. 104d GG). Als Regelung für den sozialen Wohnungsbau gilt in Sachsen das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG) weiter. Dieses sieht für die geförderten Sozialwohnungen nur den Bezug durch einen Haushalt vor, zu dem die in § 18 WoFG benannten Verwandten gehören können, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Wohngemeinschaften aus nicht miteinander verwandten Personen – wie in aller Regel die angefragten Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen – gelten nicht als Haushalt, der bei Einhaltung der jeweils geltenden Einkommensgrenze bezugsberechtigt ist.

Unter weiter Dehnung einer Experimentierklausel im WoFG wurde in mittlerweile beiden o. g. Richtlinien gestattet, auch Gemeinschaftsflächen außerhalb abgeschlossener Wohnungen zu fördern. Dadurch wird eine Behinderten-Wohngemeinschaft in der Form möglich, dass die Menschen mit Behinderungen, die zusammen wohnen wollen, jeweils als eigener Haushalt eine einzelne abgeschlossene Sozialwohnung mieten können und zusammen über weitere gemeinschaftlich genutzte Wohnflächen verfügen, aus denen die Einzelwohnungen erschlossen werden. Wir gehen davon aus, dass von dieser neuen Regelung Gebrauch gemacht wird und entsprechende Projekte auch realisiert werden.

Für weitergehende Modelle mit gemeinschaftlichen Funktionsräumen müsste das WoFG daher durch ein Landesgesetz zur Wohnraumförderung ersetzt werden, das z. B. Öffnungen beim Haushaltsbegriff ermöglicht. Bis zu einer Ersetzung des bisherigen Bundesrechts durch Landesrecht gilt das bisherige Bundesrecht, d. h. das WoFG und die zugehörigen Regelungen, fort. Dem zuständigen Bundesressort ist das Dilemma um den veralteten Begriff „Haushalt“ in § 18 WoFG bekannt, verweist aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch auf die Länder.

Die Schaffung von vollständig neuem Landesrecht zur sozialen Wohnraumförderung dürfte ein aufwendigeres Gesetzgebungsvorhaben werden. Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Vorstellungen. Dieser Aufgabe sollte aus Sicht der Sächsischen Union eines der Vorhaben sein, die in der nächsten Legislaturperiode angegangen werden sollten Auf Dauer scheint es nicht angemessen, wenn in einem Bereich, für den das Land originär zuständig ist, die Rechtsgrundlage nicht selbst gestaltet, sondern mit einem alten und nicht weiterentwicklungsfähigen Bundesgesetz agiert wird.

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Das Problem ist uns bekannt und wir setzen uns dafür ein, dass eine solche Änderung in der Wohnraumförderung des Freistaates kommt.

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Die Vorgabe, nur Verwandte zu berücksichtigen, stammt aus dem Bundesrecht. Wir setzen uns gemeinsam mit den BÜNDNISGRÜNEN der anderen Bundesländer dafür ein, dort Veränderungen zu erreichen. Auch auf Landesebene haben wir bereits in der letzten Legislaturperiode versucht, beispielsweise für Baugemeinschaften ohne familiären Zusammenhang Förderwege zu finden. Wir treten an, um diese Aufgabe für sich wandelnde soziale Gemeinschaften zu lösen.

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Dieses Anliegen wird bereits seit vielen Jahren immer wieder diskutiert und es ist für uns vollkommen unverständlich, weshalb Menschen mit Behinderungen nicht als WG in einer Sozialwohnung zusammenleben sollen – zumal sie durch Benachteiligung am Arbeitsmarkt häufiger von Armut betroffen sind. Diese Möglichkeit muss schnellstmöglich geschaffen werden.

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Leider haben wir keinen Überblick, wieviel Menschen einen Wohnberechtigungsschein beantragen können bzw. mit einem solchen eine Wohnung angemietet haben. Der Anteil der Sozialwohnungen nimmt ja stetig ab, da die Mietpreisbindung nur über einen bestimmten Zeitraum besteht. Wie zielführend ist eine solche Lösung?

Denkbar könnte doch eine Zuweisung einer Wohnung für Behinderte sein, die die vorgeschriebenen Quadratmeter für eine Einzelperson überschreiten darf, wenn Pflegepersonal notwendig ist bzw. eine weitere zu betreuende Person mit einzieht? Entspricht das Ihrem Anliegen?

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Wir Freie Demokraten möchten auch Menschen mit Behinderung den Zugang zu Sozialwohnungen ermöglichen und dafür den Wohnberechtigungsschein anpassen.