Verwaltung als Auftragsgeberin und Vertragspartnerin

Das Land Sachsen ist ein bedeutsamer Auftrag- und Fördermittelgeber, beispielsweise in den Bereichen Infrastruktur, Wohnungsbau, Forschung, Soziale Hilfen und Kultur. Durch die Gestaltung von Ausschreibungen, Förderrichtlinien, vertraglichen Rahmenbedingungen etc. kann das Land Anreize zur Umsetzung und Sicherstellung eines wirksamen Diskriminierungsschutzes auf Seiten der Auftragnehmer*innen und Fördermittelempfänger*innen setzen.

Wie werden Sie Aspekte des Diskriminierungsschutzes im Sächsischen Vergabegesetz sowie in Förderrichtlinien und Ausschreibungen verankern?

Unsere Bewertung der Antworten:

Die Gesamtbewertung einer Antwort ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.

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Wir, als Sächsische Union, wollen keine zusätzlichen Hürden im Vergabeverfahren einführen. Im Gegenteil: Wir wollen, dass Vergaben möglichst unbürokratisch möglich sind und damit sächsische Kommunen und Betriebe entlasten. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlich angespannten Situation setzen wir uns für ein Bürokratie-Moratorium für 2025 und 2026 ein.

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Wir novellieren aktuell das Sächsische Vergabegesetz. Dabei spielen ökologische und soziale Aspekte eine besondere Rolle, so z. B. die Einhaltung von Tarifbindungen bei der Auftragsvergabe. Tarifbindung ist eines der wirksamsten Instrumente, um diskriminierungsfreie Arbeitsentlohnung sicherzustellen. Denn wer die gleiche Arbeit verrichtet, bekommt per se das gleiche Geld. In der aktuellen Anpassung sehen wir die Grundlage, um in einem nächsten Schritt weitere Kriterien etwa zur Gleichstellung der
Geschlechter zu prüfen.

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Die öffentliche Hand muss mit gutem Beispiel vorangehen. Wir setzten uns dafür ein, dass der Freistaat auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge an Dritte die eigenen Standards einfordert. Im Zusammenhang damit sind Tariftreue, Frauenförderung und Verhinderung der Benachteiligung gemäß AGG Kriterien die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge strategisch genutzt werden sollen. Wir stärken die vorrangige Vergabe von Aufträgen an Inklusionsbetriebe und Behindertenwerkstätten. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass die Beschäftigungsbedingungen verbessert werden. Unternehmen, die § 154 SGB IX (Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) erfüllen, sollen vorrangig bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden.
Die Vergabe von Fördermitteln soll entsprechend EU Kriterien Diskriminierungsfreiheit gewährleisten und insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigen. Dabei ist für uns wichtig, auf messbare Daten zurückzugreifen, die Fördermittelempfänger*innen bürokratiearm erheben können bzw. bereits dokumentieren, damit das Kriterium nicht zum zahnlosen Papiertiger wird.
Als BÜNDNISGRÜNE setzen wir uns für eigenes Landes-Antidiskriminierungsgesetz ein, das Bereiche landesrechtlicher Zuständigkeit regelt.

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Anstelle von vielen Klauseln in einzelnen Gesetzen wollen wir ein Landesantidiskriminierungsgesetz auf den Weg bringen, welches gebündelt und übersichtlich alle Ansätze des Diskriminierungsschutzes enthält.

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Vom BSW haben wir keine individuellen Antworten auf unsere Fragen erhalten, sondern eine allgemeine Stellungnahme. Die Stellungnahme finden Sie hier.

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Wir Freie Demokraten stehen für ein schlankes, unbürokratisches und praktikables Vergabegesetz. Die Implementierung vergabefremder Kriterien lehnen wir ab.