Novellierung des Schulgesetzes

Bei der Novellierung des Schulgesetzes im Jahr 2016 und den folgenden Anpassungen sind die rechtlichen Schutzlücken nicht geschlossen und somit die Chance und die Pflicht vergeben worden, einen effektiven Diskriminierungsschutz zu etablieren. Die Aufnahme eines Diskriminierungsverbotes schafft Rechtssicherheit, stärkt Betroffene und schärft das Bewusstsein der Akteur*innen im Bildungsbereich.

Werden Sie im sächsischen Schulgesetz einen effektiven Diskriminierungsschutz verankern, wie ihn die europäischen Richtlinien vorgeben und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Bundesebene umsetzt?

Unsere Bewertung:

Die Gesamtbewertung einer Antwort ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.

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Mit der Einrichtung der Ombudsstelle Antidiskriminierung und deren Arbeit sehen wir den Diskriminierungsschutz auch im schulischen Kontext angemessen sichergestellt. Eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes erwägen wir daher nicht.

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Wir wollen ein Landesantidiskriminierungsgesetz erarbeiten. Damit möchten wir vor allem die Lücken schließen, die durch den begrenzten Geltungsrahmen des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (AGG) des Bundes bestehen. Somit wäre in Zukunft der Geltungsbereich für Schüler:innen umfasst. Die im Zuge der Evaluation des AGG dargelegten Reformhinweise werden wir beachten, ebenso das dem Freistaat Sachsen vorliegende interdisziplinäre Gutachten zur „Verbesserung des Diskriminierungsschutzes entlang der Merkmale des AGG in Hinblick auf landesgesetzliche Zuständigkeiten in Sachsen“.

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Das Sächsische Schulgesetz stellt sicher, dass alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen Zugang zu Bildung haben. Es sagt, dass jedes Kind und jeder Jugendliche das Recht auf eine Ausbildung hat, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht, egal, woher sie kommen oder wie viel Geld ihre Eltern haben (Paragraf 1, Absatz 2).
Ein Bildungsziel ist, dass Schüler*innen lernen sollen, alle Menschen ohne Vorurteile zu behandeln, egal, welche ethnische oder kulturelle Herkunft, Aussehen, religiöse oder weltanschauliche Ansichten oder sexuelle Orientierung sie haben. Sie sollen auch für ein Zusammenleben ohne Diskriminierung eintreten (Paragraf 1, Absatz 5, Nummer 4).
Weiter heißt es, dass die Schule die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen fördert. Inklusion ist ein Teil der Schulentwicklung aller Schulen. Das betrifft mehrere Diskriminierungskategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Als BÜNDNISGRÜNE finden wir es auch wichtig, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung politisch zu verfolgen. Dies ist wichtig für die Praxis in der Schule: als Schutz vor Diskriminierung jeder einzelnen Person und als Schutz vor der Fortsetzung von Ungleichheiten. Deshalb unterstützen wir BÜNDNISGRÜNEN ein Verbot von Diskriminierung im Schulgesetz. Das bedeutet, dass die Erziehungs- und Bildungsaufgaben entlang der Diskriminierungskategorien des AGG klarer formuliert werden und die Aufgaben und Ziele der Schulentwicklung erweitert werden.
Neben einem besseren gesetzlichen Diskriminierungsschutz setzen wir auf eine offene, demokratische und partizipative Schulkultur. Alle, die an der Schule beteiligt sind, sollen für Diskriminierung sensibilisiert werden. Außerdem soll die Ombudsstelle gegen Diskriminierung an Schulen gestärkt werden.

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Die Linke hat sich in der aktuellen Wahlperiode bereits dafür eingesetzt, dass Studierende endlich unter den Schutz des AGG fallen und besser vor Diskriminierung geschützt werden. Gleichermaßen werden wir weiter dafür kämpfen, dass es auch für Schülerinnen und Schüler einen effektiven Diskriminierungsschutz gibt, der im Schulgesetz verankert wird.

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Ja.