Für uns, als Sächsische Union, hat die Neutralität der Justiz eine herausragende Stellung. Für den Bereich der Rechtsreferendare hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 bereits entschieden, dass die Entscheidung eines Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren sei (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17). Das ist für uns ein Anhalt, dass ein solches Verbot auch für die Richterschaft grundsätzlich möglich ist. Ob es eines solchen Verbots bedarf und wie ein solches ausgestaltet werden kann, muss allerdings noch abschließend geprüft werden – hierfür sollte auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der seit diesem Sommer anhängigen Verfassungsbeschwerde zum Verbot bei Schöffen abgewartet werden. Wir stehen der Prüfung eines solchen Verbots aber zumindest offen gegenüber.
Unabhängig davon ist mit dem im Mai 2024 in Kraft getretenen Verfassungstreuegesetz in § 74 Abs. 2 SächsBeamG für Beamte allgemein, d.h. auch für Beamte der Justiz, bereits ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Staatsministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes (d.h. die Einschränkung oder Untersagung religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds) durch Rechtsverordnung regeln können. Das gilt, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint.