Das in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankerte Wunsch und Wahlrecht in der Wohnform wird in der alltäglichen Praxis auch in Sachsen regelmäßig mit Hilfe des Mehrkostenvorbehalts in § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 SGB XII durch die Kostenträger der Eingliederungshilfe ausgehebelt. Dem Wunsch eines Lebens in der eigenen Häuslichkeit wird mit der Begründung widersprochen, dass die dafür nötigen ambulanten Leistungen zur Teilhabe kostenaufwendiger seien, als wenn diese im Rahmen einer besonderen Wohnform erbracht werden. Das betrifft vor allem Menschen, denen es nicht möglich ist, zähe und belastende Verhandlungen mit den Kostenträgern zu führen.
Wie werden Sie sicherstellen, dass sächsische Kostenträger der Eingliederungshilfe das in der UN-BRK verankerte Recht des selbstbestimmten Wohnens zur Grundlage ihres Handelns machen und alles daran setzen, behinderten Menschen die Wahl der Wohnform zu ermöglichen?