Beratungsstellen für von Diskriminierung Betroffene werden fast immer mit Hilfe von Fördermitteln finanziert, die auf die Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sind, die sich aus den in §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmalen ableiten lassen. Das Merkmal Körpergewicht ist im AGG nicht erfasst. Eine Beratung und Unterstützung der von Gewichtsdiskriminierung Betroffenen ist damit nicht Teil des Auftrags der Beratungsstellen, und wo diese über ihren Auftrag hinaus tätig sind, geht dies nicht aus ihrer Öffentlichkeitsarbeit hervor. Aktuell gibt es damit keine für die Betroffenen ersichtlichen und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beratungs- und Hilfsangebote.
Beratungs- und Hilfsangebote für von Diskriminierung Betroffene sind in der Regel auf die in § 1 AGG genannten Diskriminierungskategorien ausgerichtet. Wie werden Sie dafür sorgen, dass auch von Gewichtsdiskriminierung Betroffenen vergleichbare Beratungs- und Hilfsangebote zur Verfügung stehen?