Barrierefreiheit und Denkmalschutz stehen in der Rechtsordnung als gleichberechtigte Belange nebeneinander und müssen in der Praxis in Ausgleich gebracht werden. Bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Denkmalsubstanz haben, ist eine Prüfung, auf welche Weise die Belange der Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden können, und eine nachvollziehbare Darlegung der entgegenstehenden denkmalpflegerischen Belange unabdingbar.
Damit sind die Maßgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes grundsätzlich beim Umbau denkmalgeschützter Gebäude zu beachten. Die Denkmalbehörden in Sachsen haben bei ihren Entscheidungen die Belange mobilitätseingeschränkter Personen zu berücksichtigen, so dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu denkmalgeschützten Einrichtungen und Diensten der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten haben sollen.
Barrierefreiheit hat aber auch keinen Vorrang vor dem Denkmalschutz. Denkmalrechtlich problematisch sind etwa Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren, wenn durch den Umbau der Verlust an Originalsubstanz oder optischer Wirkungsmöglichkeit unverhältnismäßig groß erscheint. Darüber hinaus ist uns kein konkreter Fall bekannt, wo es in diesem Konflikt zwischen Denkmalschutz und Barrierefreiheit zu keiner befriedigenden Lösung gekommen wäre.