Handhabung von Diskriminierungsfällen an Schulen

Diskriminierungsfälle an Schulen bleiben für die Verursacher*innen fast immer folgenlos und erfahren keine Aufarbeitung. Betroffene bekommen in der Regel keine individuelle Unterstützung, sondern bestenfalls eine Entschuldigung seitens der Schulleitung.

  1. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass von Diskriminierung Betroffene eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“ erhalten?
  2. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass Verursacher*innen sanktioniert werden?

Die CDU hat auf unsere Fragen mit einer Stellungnahme geantwortet.

Das Hamburger Schulgesetz sieht schon jetzt im § 49 eine Reihe an Ordnungsmaßnahmen vor: schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht oder Schulfahrt, Umsetzung in eine Parallelklasse und Überweisung in eine andere Schule beziehungsweise eine entsprechende Androhung dessen. Ergänzend hinzu können normverdeutlichende Gespräche, die Thematisierung des Konfliktes im Klassenrat, ein Täter-Opfer-Ausgleich, beispielsweise durch einen Entschuldigungsbrief, verpflichtende Beratungsgespräche sowie die Durchführung von Elterngesprächen durchgeführt werden. In besonders schlimmen Fällen kann auch der „Cop4you“ eingeschaltet werden und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Ja. Im Zuge der Diskussion zu einem Antidiskriminierungsgesetz wird auch der Schulbereich mitgedacht. Unser Augenmerk liegt aber weiter auf der Prävention. Also auf der Sensibilisierung im Vorwege, mit dem Ziel ein Schulklima zu erlangen, dass Diskriminierungen gar nicht erst entstehen lässt. Wenn es dennoch so weit gekommen ist, muss dies klar so benannt werden – gerade den beteiligten gegenüber.

Wir beantragten die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Januar 2019. Im Hinblick auf eine inklusive Schule stärken wir pädagogische Wege der Konfliktlösung. Wir sehen aber, dass für den Schutzraum, den Schule zur Persönlichkeitsentwicklung darstellt, es effektiven Schutz von Opfern geben muss. Wie Sanktionen konkret aussehen sollen, ist Teil eines Prozesses um die Handhabung von Diskriminierungsfällen. Die Verletzung der Werte des Grundgesetzes und des Paragraphen 2 des Hamburger Schulgesetzes, der die Erziehung zu Respekt, Toleranz, Humanität und Solidarität gebietet, sollen deutlich verfolgt werden.

1 und 2: Diskriminierung, insbesondere Mobbing, muss ernstgenommen werden. Es muss ganz genau hingeschaut werden, damit Mobbing gezielt mit wirksamer Prävention entgegengetreten werden kann. Vor der Sanktion muss immer an die Prävention gedacht werden.

Von der AfD haben wir keine Antworten auf unsere Fragen erhalten.

Bewertung

So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
Sensibilität für Problemlage
Konkretion der Maßnahme
Effektivität der Maßnahme
Bewertung insgesamt
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