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Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes

Ein wirksamer Diskriminierungsschutz braucht eine stabile rechtliche Grundlage. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das den Schutz vor Diskriminierung vor allem in den Bereichen Arbeit sowie Güter / Dienstleistungen regelt, war ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Gleichzeitig bestehen relevante rechtliche Schutzlücken in zentralen Lebensbereichen, die in den Regelungsbereich der Länder fallen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Bildung und staatliches Handeln. Ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) kann hier einen wichtigen Beitrag leisten.

  1. Werden Sie in der kommenden Legislaturperiode ein Landesantidiskriminierungsgesetz erarbeiten und verabschieden?
  2. Welche inhaltlichen Eckpunkte wird dieses LADG haben?
  3. Wie werden Sie dabei die Ergebnisse verschiedener Evaluationen des AGG und die darin formulierten Verbesserungsbedarfe berücksichtigen (u.a. Fristenregelung, Verbandsklagerecht, offene Merkmalsliste, einheitliches Schutzniveau)?

Die CDU hat auf unsere Fragen mit einer Stellungnahme geantwortet.

Nein, unser Regierungsprogramm sieht die Erarbeitung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes nicht vor.

Es ist unser Ziel, in der kommenden Legislaturperiode in Hamburg ein Landesantidiskriminierungsgesetz nach dem Vorbild des Berliner Gesetzentwurfes zu verabschieden. Mit diesem wollen wir insbesondere die bestehenden Schutzlücken des AGG im Bereich des öffentlichen Rechts für die Hamburger Landesverwaltung schließen. Mit einer Fachveranstaltung am 28.10.2019 haben wir die Meinungsbildung über die genaue Ausgestaltung des Gesetzes begonnen. Die Ergebnisse der AGG-Evaluationen werden hierbei selbstverständlich eine wichtige Rolle spielen.

DIE LINKE in Hamburg will für ein Landesantidiskriminierungsgesetz nach dem Berliner Vorbild streiten..Das Gesetz soll Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des sozialen Status, rassistischer Zuschreibungen, der ethnischen Herkunft, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Religion und Weltanschauung oder der Sprache bieten. Das LADG soll einen Diskriminierungsschutz bei öffentlich-rechtlichem Handeln, z.B. bei Sicherheitsbehörden oder zu staatlichem Handeln ermöglichen, da das AGG nur die Bereiche Privatrecht und Erwerbstätigkeit umfasst. Der Geltungsbereich von Antidiskriminierungsmaßnahmen soll demnach auf öffentliche Güter und Dienstleistungen, allgemeine Verwaltungsverfahren, Bildung, Gesundheit und Soziales ausgeweitet werden. Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung, eine Beweislasterleichterung, ein Verbandsklagerecht und die Möglichkeit einer Prozessstandschaft. Außerdem eine Ombudsstelle, womit Betroffenen die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung ermöglicht wird. Evaluationsergebnisse des AGG und Verbesserungsbedarfe werden wir berücksichtigen.

1, 2 und 3: Die bestehende Gesetzeslage macht ein eigenes Landesantidiskriminierungsgesetz nicht erforderlich. Die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes ist von unserer Seite nicht vorgesehen.

Von der AfD haben wir keine Antworten auf unsere Fragen erhalten.

Bewertung

So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
Sensibilität für Problemlage
Konkretion der Maßnahme
Effektivität der Maßnahme
Bewertung insgesamt
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