Diskriminierung als Ordnungswidrigkeit im Gaststättengesetz

Diskriminierende Einlasspraxen in Diskotheken haben vielerorts eine strukturelle Qualität. Neben der Möglichkeit der Individualklage, die eine hohe Hürde für Betroffene darstellt, haben andere Bundesländer (Niedersachsen, Bremen) ihr Gaststättengesetz erweitert und Diskriminierung als Ordnungswidrigkeit aufgenommen.

Werden Sie das Hessische Gaststättengesetz um einen Passus erweitern, der die Diskriminierung aufgrund eines der Merkmale aus §1 AGG beim Zugang zu oder während des Aufenthaltes in einer Diskothek als Ordnungswidrigkeit bewertet?

Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit dieser Fragestellung befasst und teilweise Ansprüche auf Entschädigung bzw. Schmerzensgeld auf Grundlage der Regelungen des AGG zuerkannt. Aufgrund der Systematik des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG), das eine klare Zuständigkeitstrennung mit der Folge vorsieht, dass keine Fragen geregelt werden, die bereits Gegenstand von anderen spezialgesetzlichen Normen sind, und mit Blick auf die hinreichende Regelung des AGG ist aus unserer Sicht eine entsprechende Änderung nicht erforderlich.

Wir werden eine Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes prüfen, um auf allen Ebenen Diskriminierung Einhalt zu gebieten.

Wir GRÜNE werden prüfen, in welcher Weise Diskriminierung als Ordnungswidrigkeit aufgenommen werden kann. Bereits jetzt ist Diskriminierung nach dem AGG nicht zulässig. Wir wollen, dass Diskriminierungen aller Art konsequent auf rechtssicherer Grundlage nachgegangen wird.

Ja.

Wir Freie Demokraten sehen die Problematik, die damit verbunden ist, das Gaststättengesetz zu ändern und den Tatbestand einer Diskriminierung beim Zugang einer vom Gaststättengesetz erfassten Einrichtung mit einer Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Hier kollidiert das Recht jedes Inhabers einer Gaststätte, zu bestimmen, wer Zugang zu seinen Gasträumen hat und wer nicht. Die Gründe, die z.B. einen Diskothekenbesitzer dazu bewegen, Personen den Zutritt zu verweigern, können sehr vielfältige Ursachen haben und es ist auch nicht möglich, ihn zu zwingen, ehrlich darüber zu informieren, aus welchem tatsächlichen Grund er die eine oder andere Person oder gar Gruppen vom Zugang ausschließt.. Sollte es sich eindeutig um eine offene Diskriminierung handeln, so greifen hier die bereits bestehenden Gesetze.

Die AfD hat unseren Fragenkatalog ebenfalls erhalten, sich aber gegen eine Teilnahme am Wahlkompass Antidiskriminierung entschieden. Die Begründung können Sie hier nachlesen.

Bewertung

So haben wir bewertet: Die Bewertung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala mit Hilfe eine Smileysystems. Für die Gesamtbewertung ist es besonders wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich geeignet sind, um Diskriminierung entgegenzuwirken, daher ergibt sie sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der drei Kriterien. 50 Prozent der Gesamtwertung wird dabei von der Effektivität der Maßnahme bestimmt, jeweils 25 Prozent von der Sensibilität für Problemlagen und von der Konkretion.

CDU SPD GRÜNE DIE LINKE FDP AfD
Sensibilität für Problemlage
Konkretion der Maßnahme
Effektivität der Maßnahme
Bewertung insgesamt
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