Über die sechs im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Diskriminierungskategorien hinaus geben von Diskriminierung Betroffene primär an, dass sie anhand äußerlicher Merkmale Diskriminierung erfahren. In einer vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung beauftragen Studie wurde Gewicht dabei mit einem Anteil von 51 Prozent am häufigsten genannt (Kantar 2019). Gewicht wird in § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) von Berlin nicht aufgeführt. Die dort genannten Kategorien chronische Erkrankung und Behinderung sind nicht geeignet, die Mehrzahl von Diskriminierungen anhand von Gewicht zu erfassen.
Gewichtsdiskriminierung beginnt nah am sogenannten Normalgewicht und damit in einer Gewichtsklasse, die nicht als chronische Erkrankung gilt. In höheren Gewichtsklassen sind gerade diejenigen Kläger:innen ungeschützt, die keinerlei körperliche Einschränkungen haben und damit vor Gericht keine Behinderung geltend machen können. Dies liegt daran, dass selbst das sozio-dynamische Modell von Behinderung eine gesundheitliche Einschränkung erfordert, um überhaupt anwendbar zu sein. Sehr viele dicke Menschen, darunter auch stark hochgewichtige, leiden jedoch unter keinerlei Einschränkung, dafür aber unter einer massiven gesellschaftlichen Stigmatisierung. Es besteht hier also eine Schutzlücke, die mit einer Formulierung geschlossen werden sollte, die das Gewicht – unabhängig vom gesundheitlichen Status – eindeutig als Diskriminierungskategorie benennt.
- Werden Sie Gewicht in § 2 LADG aufnehmen und falls ja, mit welcher Formulierung?