Mit dem Inkrafttreten des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) in 2020 sind mit der Prozessstandschaft und dem Verbandsklagerecht zwei wichtige Rechtsinstrumente innerhalb des Antidiskriminierungsrechts verankert worden. Allerdings braucht es für ein wirksames Vorgehen gegen Diskriminierung finanzielle Ressourcen, und zwar in Form eines Rechtshilfefonds. Nur so können Beratungsstellen bzw. kleinere und mittlere Verbände Beschwerdeführende angemessen unterstützen, ohne sich selbst in untragbare finanzielle Risiken zu begeben.
Für eine Prozessstandschaft durch Verbände gibt es im Gegensatz zu einer klagenden Person, für die Prozesskostenhilfe in Frage kommen könnte, keine finanzielle Unterstützung; zudem sind Gerichtskosten und anwaltliche Kosten vom Verband zu übernehmen. Auch für ein Clearing im Vorfeld stehen für Verbände, die Betroffene bei der Prüfung von möglichen LADG-Fällen unterstützen, keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Wenn der Berliner Gesetzgeber das LADG konsequent mit einer breit aufgestellten Berliner Zivilgesellschaft und ihren Akteur:innen umsetzen und das letzte, manchmal notwendige und wichtige Rechtsmittel der Prozessstandschaft und Verbandsklage nicht nur sehr wenigen, finanziell gut ausgestatteten Verbänden vorbehalten will, ist eine entsprechende Unterstützung notwendig.
- Werden Sie allen nach § 10 LADG klageberechtigten Antidiskriminierungsverbänden über einen Rechtshilfefond die Prozessstandschaft und Verbandsklage finanziell ermöglichen?
- Wie sollte Ihrer Meinung nach ein derartiger Rechtshilfefonds aufgebaut sein?
- Welche weiteren Unterstützungsstrukturen wird Ihre Partei in Berlin einrichten?