Betroffene müssen eine Diskriminierung vor Gericht durch Indizien glaubhaft machen, nicht beweisen. Diese Beweislasterleichterung ist zentral für die Wirksamkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Gleichzeitig ist die Reichweite der Beweislasterleichterung und die Anforderungen an die Indizien umstritten und für Betroffene häufig noch zu hoch.
- Werden Sie die in § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) festgeschriebene Beweislasterleichterung zu Gunsten der von Diskriminierung Betroffenen überarbeiten und falls ja, wie konkret?