In § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist verankert, dass in der Bundesrepublik Deutschland niemand aufgrund diverser Merkmale (u. a. Geschlecht und Behinderung) benachteiligt werden darf. In § 2 Absatz 1 AGG wird festgelegt, dass Diskriminierung in Gesundheitsdiensten unzulässig ist. In einer im Jahr 2016 im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes herausgegebenen Studie zu Diskriminierungserfahrungen in Deutschland wurden äußerliche Merkmale häufig als Diskriminierungsgrund genannt, ein großer Anteil davon entfiel auf Diskriminierung aufgrund des Gewichts. Die gesetzlichen Grundlagen geben bereits einen rechtlichen Rahmen für die Gleichbehandlung, ob es einer weiteren Klarstellung und Differenzierung bedarf, ist zu prüfen. Wir GRÜNE sind aber auch der Meinung, dass 15 Jahre nach Inkrafttreten des AGG eine Reform überfällig ist. Das AGG wollen wir zu einem echten Bundesantidiskriminierungsgesetz weiterentwickeln, das Schutzlücken im privaten und öffentlichen Bereich endlich schließt, Klagen gegen Diskriminierung für Betroffene vereinfacht und ein umfassendes Verbandsklagerecht einschließt, damit gegen Diskriminierung strukturell und nachhaltig vorgegangen werden kann. Neben der rechtlichen Grundlage ist aber auch die Sensibilisierung der Akteur*innen (z. B. im Gesundheitswesen) notwendig, damit Diskriminierungen gar nicht erst stattfinden.