Moderne HIV-Therapien sind sehr wirkungsvoll und es gibt keine Gründe, warum HIV-positive Menschen nicht in allen Berufen arbeiten können sollten, auch in oft als „problematisch“ angeführten Bereichen wie Pflege, Gesundheit oder Erziehung. Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor einigen Jahren entschieden, dass eine HIV-Infektion kein arbeitgeberseitiger Kündigungsgrund ist. Eine HIV-Infektion, auch wenn sie symptomlos ist, ist dennoch als gesellschaftliche Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anzusehen; vgl. BAG Urt. v. 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12. Auch im Beamtenbereich sollten keine anderen Maßstäbe gelten, auch wenn im Einstellungsverfahren verfahrenstechnische Besonderheiten zu beachten sind. Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis, bei einer Beförderung oder der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird die gesundheitliche Eignung der BewerberInnen bzw. der BeamtInnen bewertet. Die gesundheitliche Eignung muss also aktuell gegeben sein, es spielt aber auch die Prognose für die Zukunft eine Rolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Prognosemaßstab 2013 zu Gunsten der Betroffenen verändert, soweit es um den langfristigen Aspekt der Dienstfähigkeit bis zur Pensionierung geht. Insofern hat sich die rechtliche Situation von HIV-positiven Menschen jedenfalls in der Theorie verbessert. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Dienstherr wie im allgemeinen Arbeitsrecht nicht fragen und nicht untersuchen darf. Wir werden prüfen, ob es hier gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf gibt.